Sehr
geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
hiermit lade ich zur ordentlichen Jahresversammlung
ein für
Freitag,
den 03. Juni 2005, 11:00 Uhr
Stadthalle Bonn-Bad Godesberg
Koblenzer Straße 80
53177 Bonn
Die
Anfahrtsskizze ist wie in den Vorjahren auf der Rückseite
dieses Einladungsschreibens abgedruckt.
Vorgesehen
ist folgende Tagesordnung:
1. Eröffnung und Begrüßung
2. Bericht des Vorsitzenden
3. ergänzende Berichte der übrigen Vorstandsmitglieder
4. Bericht des Geschäftsführers
5. Bericht des Kassenprüfers
6. Entlastung des Vorstandes
7. Neuwahl des Vorstandes
8. Wahl des Kassenprüfers
9. Satzungsänderung: Einführung von Familienmitgliedschaften
10. Beschlußfassung über die EGMR-Beschwerde
der IOB
11. Verlegung und Finanzierung des Buches von Dr.
Rosenberger: „Problematik und Probleme des §
1 Abs. 4 AusglLeistG"
12. Abtretung von Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsansprüchen?
Diskussion mit Herrn Daniel Talleur, Geschäftsführer
der Talleur GmbH (früher: Status GmbH), Hamburg
und Herrn Dr. Ali Arnaout, Geschäftsführer
der MPC Münchmeyer Petersen Real Estate Consulting,
ebenfalls Hamburg
13. Verschiedenes
Zu
den einzelnen Tagesordnungspunkten:
zu 2. Bericht des Vorsitzenden
Das wesentliche Ereignis, von dem auch das Datum der
Jahresversammlung abhängig gemacht wurde, war
die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EGMR
zur Höhe der Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüche.
Die Presseerklärung des EGMR zu dieser Entscheidung
ist als
-
Anlage 1 -
beigefügt.
Aus Anlaß der Entscheidung vom 30. März
2005 hat die IOB zwei weitgehend gleichlautende Anzeigen
in der WELT und FAZ vom 31. März 2005 geschaltet.
Die beiden Anzeigen sind als
-
Anlage 2 und 3 -
beigefügt.
Aufgrund der Anzeigen sind einige Mitglieder in die
IOB neu einge-treten.
zu 4. Bericht des Schatzmeisters
Als
-
Anlage 4 -
ist
die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben
der Jahre 2003 und 2004, ferner für die ersten
drei Monate des Jahres 2005 beigefügt.
zu 7. Neuwahl des Vorstandes
Die bisherigen drei Vorstandsmitglieder
Dr. Rosenberger - Vorsitzender
Dr. Märker - stellvertretender Vorsitzender
Frau Fischer - Schriftführerin
stellen
sich erneut zur Wahl. Falls Sie weitere Wahlvorschläge
haben, teilen Sie diese bitte umgehend mit!
zu 8. Wahl des Kassenprüfers
Herr Willms, der auf der letzten Jahresversammlung
im April 2004 kommissarisch gewählt wurde, ist
bereit, das Amt des Kassenprüfers für die
nächsten drei Jahre zu übernehmen.
zu 9. Familienmitgliedschaften
Von mehreren Mitgliedern der IOB ist der Wunsch an
den Vorstand herangetragen worden, Familienmitgliedern
zu ermäßigten Beiträgen die Mitgliedschaft
zu ermöglichen. Der Vorstand befürwortet
das.
Für die Einführung von Familienmitgliedschaften
muss die Satzung geändert werden. Außerdem
muss darüber befunden werden, welcher ermäßigter
Beitrag festgesetzt wird (Vorschlag des Vorstandes:
zwischen EUR 25,00 und EUR 35,00 p.a.).
zu 10. EGMR-Beschwerde der IOB
Über die Menschenrechtsbeschwerde der IOB gegen
das EALG ist am 30. März 2005 nicht entschieden
worden; die Beschwerde der IOB war zurückgestellt.
Entschieden ist nur über die Beschwerden der
AfA und des Rechtsanwalts Dr. Gertner.
zu 11. „Problematik und Probleme des
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG"
Wie bereits im letzten Rundschreiben mitgeteilt, bin
ich mit einem Buch über § 1 Abs. 4 AusglLeistG
befaßt. Das Buch ist fast fertig. Wegen dringender
anderer Arbeiten werde ich es allerdings bis zur Jahresversammlung
nicht fertigstellen können. Das Buch wird im
Herbst erscheinen.
Das Buch hat sich als äußerst wichtig herausgestellt.
In zahlreichen Fällen sind die (Landes-)Ämter
dabei, Ausgleichsleistungsansprüche für
die zwischen 1945 bis 1949 Enteigneten zu versagen,
weil die Berechtigten oder deren Unter--nehmen
a) durch die Beschäftigung von Kriegsgefangenen
in der Rüstung und von Zwangsarbeitern gegen
die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen
b) mit der Beteiligung an der Rüstungsproduktion
dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub
geleistet
c) durch „Kriegsgewinne" und Beschäftigung
von Zwangsarbeitern und Kriegs-gefangenen ihre Stellung
als Unternehmer mißbraucht haben sollen.
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG mit seinen gummiartig
dehnbaren unbestimmten Rechts-begriffen trifft vor
allem und in erster Linie die Mitglieder der IOB,
da nach einer von den LÄRoV, dem BARoV und dem
BMF ausgearbeiteten „Gemeinsamen Arbeitshilfe"
(GAH) die Industrie- und Gewerbeenteignungen besonders
intensiv auf die Ausschlußgründe des §
1 Abs. 4 AusglLeistG geprüft werden sollen. §
1 Abs. 4 AusglLeistG lautet:
§ 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung
.....
(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,
wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte
oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet,
oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen,
in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht
oder dem national-sozialistischen oder dem kommunistischen
System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der
Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub
geleistet hat.
Das von mir entworfene Buch umfaßt derzeit rund
100 DIN-A-4-Seiten; es werden noch ca. 30 hinzu kommen.
Das Buch soll gegenüber Behörden und Gerichten
eine Handhabe geben, um sich gegen die rechtswidrige
Praxis der LÄRoV zur Wehr zu setzen.
Da das allgemeine Interesse an dem Buch begrenzt ist,
ist mit keiner hohen Verkaufsauflage zu rechnen. Aus
diesem Grunde schrecken die Verlage, bei denen bereits
nachgefragt wurde, davor zurück, das Buch zu
verlegen. Das ist anders, wenn die Druckkosten übernommen
werden. Ich denke, daß die IOB die Druckkosten
dafür übernehmen sollte, weil die meisten
Mitglieder der IOB von § 1 Abs. 4 AusglLeistG
betroffen sind und das zu verlegende Buch für
sie oder ihre Anwälte von großer Wichtigkeit
sein wird.
zu 12. Abtretung von Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüchen
Nach der Entscheidung des EGMR vom 30. März 2005
ist der Rechtsweg wegen der Höhe der Entschädigungs-/Ausgleichsleistungen
endgültig erschöpft. Die Entschädigungen/Ausgleichsleistungen
müssen in der Höhe hingenommen werden, wie
sie das EALG gewährt. Es gibt zwar noch einige
Streitfragen, wie z.B. zur Bewertung von Grundstücken
in Unternehmensbilanzen (7-fach oder 1,5-fach). Diese
Zweifelsfragen haben aber nicht mehr die finanzielle
und wirtschaftliche Bedeutung wie die grundsätzlichen
Fragen, um die es in Straßburg gegangen ist.
Für deren Klärung ist es auch nicht mehr
erforderlich, daß die Enteigneten selbst und
aus eigenem Recht klagen. Das war bisher anders: Es
machte psychologisch einen großen Unterschied,
ob die Opfer der Enteignungen selbst klagten oder
ob dies ein Factoring-Unternehmen getan hätte,
das für sich nicht die moralische und rechtliche
Verpflichtung der Wiedergutmachung zu reklamieren
imstande war.
Das wirft die Frage auf, ob in geeigneten Fällen
nicht ein Verkauf der Entschädigungs/Ausgleichsleistungsansprüche
an ein Factoring-Unternehmen infrage kommt. Es gibt
derzeit zwei Factoring-Unternehmen am Markt. Das eine
ist die Ihnen bereits aus Rundschreiben bekannte Status
Vermögensverwaltung GmbH in Hamburg. Das zweite
ist die Talleur GmbH, die der frühere Geschäftsführer
der Status GmbH, Herr Talleur, nach seinem Ausscheiden
bei der Status GmbH gegründet hat.
Ich habe für die Jahresversammlung am 03. Juni
2005 Herrn Talleur und den Geschäftsführer
der Partnergesellschaft der Talleur GmbH, Herrn Dr.
Arnaout, eingeladen, damit wir mit Herrn Talleur und
Herrn Dr. Arnaout über den Sinn einer etwaigen
Abtretung von Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüchen
diskutieren.
Alles weitere auf der Jahresversammlung! Ich hoffe,
möglichst viele von Ihnen dort begrüßen
zu können!
Herzlichst
Ihr
Dr.
Rosenberger
Vorsitzender