IOB
   Interessengemeinschaft der in der Zone enteigneten Betriebe e.V.

 
 

Rundschreiben vom 12. Mai 2005

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

hiermit lade ich zur ordentlichen Jahresversammlung ein für

Freitag, den 03. Juni 2005, 11:00 Uhr
Stadthalle Bonn-Bad Godesberg
Koblenzer Straße 80
53177 Bonn

Die Anfahrtsskizze ist wie in den Vorjahren auf der Rückseite dieses Einladungsschreibens abgedruckt.

Vorgesehen ist folgende Tagesordnung:

1. Eröffnung und Begrüßung

2. Bericht des Vorsitzenden

3. ergänzende Berichte der übrigen Vorstandsmitglieder

4. Bericht des Geschäftsführers

5. Bericht des Kassenprüfers

6. Entlastung des Vorstandes

7. Neuwahl des Vorstandes

8. Wahl des Kassenprüfers

9. Satzungsänderung: Einführung von Familienmitgliedschaften

10. Beschlußfassung über die EGMR-Beschwerde der IOB

11. Verlegung und Finanzierung des Buches von Dr. Rosenberger: „Problematik und Probleme des § 1 Abs. 4 AusglLeistG"

12. Abtretung von Entschädigungs- bzw. Ausgleichsleistungsansprüchen? Diskussion mit Herrn Daniel Talleur, Geschäftsführer der Talleur GmbH (früher: Status GmbH), Hamburg und Herrn Dr. Ali Arnaout, Geschäftsführer der MPC Münchmeyer Petersen Real Estate Consulting, ebenfalls Hamburg

13. Verschiedenes

Zu den einzelnen Tagesordnungspunkten:


zu 2. Bericht des Vorsitzenden


Das wesentliche Ereignis, von dem auch das Datum der Jahresversammlung abhängig gemacht wurde, war die zwischenzeitlich ergangene Entscheidung des EGMR zur Höhe der Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüche. Die Presseerklärung des EGMR zu dieser Entscheidung ist als

- Anlage 1 -

beigefügt.

Aus Anlaß der Entscheidung vom 30. März 2005 hat die IOB zwei weitgehend gleichlautende Anzeigen in der WELT und FAZ vom 31. März 2005 geschaltet. Die beiden Anzeigen sind als

- Anlage 2 und 3 -

beigefügt. Aufgrund der Anzeigen sind einige Mitglieder in die IOB neu einge-treten.


zu 4. Bericht des Schatzmeisters


Als

- Anlage 4 -

ist die Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben der Jahre 2003 und 2004, ferner für die ersten drei Monate des Jahres 2005 beigefügt.


zu 7. Neuwahl des Vorstandes


Die bisherigen drei Vorstandsmitglieder
Dr. Rosenberger - Vorsitzender
Dr. Märker - stellvertretender Vorsitzender
Frau Fischer - Schriftführerin

stellen sich erneut zur Wahl. Falls Sie weitere Wahlvorschläge haben, teilen Sie diese bitte umgehend mit!


zu 8. Wahl des Kassenprüfers


Herr Willms, der auf der letzten Jahresversammlung im April 2004 kommissarisch gewählt wurde, ist bereit, das Amt des Kassenprüfers für die nächsten drei Jahre zu übernehmen.


zu 9. Familienmitgliedschaften


Von mehreren Mitgliedern der IOB ist der Wunsch an den Vorstand herangetragen worden, Familienmitgliedern zu ermäßigten Beiträgen die Mitgliedschaft zu ermöglichen. Der Vorstand befürwortet das.
Für die Einführung von Familienmitgliedschaften muss die Satzung geändert werden. Außerdem muss darüber befunden werden, welcher ermäßigter Beitrag festgesetzt wird (Vorschlag des Vorstandes: zwischen EUR 25,00 und EUR 35,00 p.a.).


zu 10. EGMR-Beschwerde der IOB

Über die Menschenrechtsbeschwerde der IOB gegen das EALG ist am 30. März 2005 nicht entschieden worden; die Beschwerde der IOB war zurückgestellt. Entschieden ist nur über die Beschwerden der AfA und des Rechtsanwalts Dr. Gertner.


zu 11. „Problematik und Probleme des § 1 Abs. 4 AusglLeistG"

Wie bereits im letzten Rundschreiben mitgeteilt, bin ich mit einem Buch über § 1 Abs. 4 AusglLeistG befaßt. Das Buch ist fast fertig. Wegen dringender anderer Arbeiten werde ich es allerdings bis zur Jahresversammlung nicht fertigstellen können. Das Buch wird im Herbst erscheinen.

Das Buch hat sich als äußerst wichtig herausgestellt. In zahlreichen Fällen sind die (Landes-)Ämter dabei, Ausgleichsleistungsansprüche für die zwischen 1945 bis 1949 Enteigneten zu versagen, weil die Berechtigten oder deren Unter--nehmen

a) durch die Beschäftigung von Kriegsgefangenen in der Rüstung und von Zwangsarbeitern gegen die Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen

b) mit der Beteiligung an der Rüstungsproduktion dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet

c) durch „Kriegsgewinne" und Beschäftigung von Zwangsarbeitern und Kriegs-gefangenen ihre Stellung als Unternehmer mißbraucht haben sollen.

§ 1 Abs. 4 AusglLeistG mit seinen gummiartig dehnbaren unbestimmten Rechts-begriffen trifft vor allem und in erster Linie die Mitglieder der IOB, da nach einer von den LÄRoV, dem BARoV und dem BMF ausgearbeiteten „Gemeinsamen Arbeitshilfe" (GAH) die Industrie- und Gewerbeenteignungen besonders intensiv auf die Ausschlußgründe des § 1 Abs. 4 AusglLeistG geprüft werden sollen. § 1 Abs. 4 AusglLeistG lautet:
§ 1 Anspruch auf Ausgleichsleistung
.....

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer mißbraucht oder dem national-sozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

Das von mir entworfene Buch umfaßt derzeit rund 100 DIN-A-4-Seiten; es werden noch ca. 30 hinzu kommen. Das Buch soll gegenüber Behörden und Gerichten eine Handhabe geben, um sich gegen die rechtswidrige Praxis der LÄRoV zur Wehr zu setzen.
Da das allgemeine Interesse an dem Buch begrenzt ist, ist mit keiner hohen Verkaufsauflage zu rechnen. Aus diesem Grunde schrecken die Verlage, bei denen bereits nachgefragt wurde, davor zurück, das Buch zu verlegen. Das ist anders, wenn die Druckkosten übernommen werden. Ich denke, daß die IOB die Druckkosten dafür übernehmen sollte, weil die meisten Mitglieder der IOB von § 1 Abs. 4 AusglLeistG betroffen sind und das zu verlegende Buch für sie oder ihre Anwälte von großer Wichtigkeit sein wird.


zu 12. Abtretung von Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüchen

Nach der Entscheidung des EGMR vom 30. März 2005 ist der Rechtsweg wegen der Höhe der Entschädigungs-/Ausgleichsleistungen endgültig erschöpft. Die Entschädigungen/Ausgleichsleistungen müssen in der Höhe hingenommen werden, wie sie das EALG gewährt. Es gibt zwar noch einige Streitfragen, wie z.B. zur Bewertung von Grundstücken in Unternehmensbilanzen (7-fach oder 1,5-fach). Diese Zweifelsfragen haben aber nicht mehr die finanzielle und wirtschaftliche Bedeutung wie die grundsätzlichen Fragen, um die es in Straßburg gegangen ist. Für deren Klärung ist es auch nicht mehr erforderlich, daß die Enteigneten selbst und aus eigenem Recht klagen. Das war bisher anders: Es machte psychologisch einen großen Unterschied, ob die Opfer der Enteignungen selbst klagten oder ob dies ein Factoring-Unternehmen getan hätte, das für sich nicht die moralische und rechtliche Verpflichtung der Wiedergutmachung zu reklamieren imstande war.

Das wirft die Frage auf, ob in geeigneten Fällen nicht ein Verkauf der Entschädigungs/Ausgleichsleistungsansprüche an ein Factoring-Unternehmen infrage kommt. Es gibt derzeit zwei Factoring-Unternehmen am Markt. Das eine ist die Ihnen bereits aus Rundschreiben bekannte Status Vermögensverwaltung GmbH in Hamburg. Das zweite ist die Talleur GmbH, die der frühere Geschäftsführer der Status GmbH, Herr Talleur, nach seinem Ausscheiden bei der Status GmbH gegründet hat.

Ich habe für die Jahresversammlung am 03. Juni 2005 Herrn Talleur und den Geschäftsführer der Partnergesellschaft der Talleur GmbH, Herrn Dr. Arnaout, eingeladen, damit wir mit Herrn Talleur und Herrn Dr. Arnaout über den Sinn einer etwaigen Abtretung von Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüchen diskutieren.

Alles weitere auf der Jahresversammlung! Ich hoffe, möglichst viele von Ihnen dort begrüßen zu können!

Herzlichst
Ihr

Dr. Rosenberger
Vorsitzender

 
© 2003 by M. Sauerbrey