Sehr
geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
im
Anschluss an das Rundschreiben vom 01. Oktober 2004
informiere ich wie folgt:
1.
Neueste Entscheidung des BVerfG vom 26. 10.2004 zum
Restitutionsausschluss
Die Entscheidung wurde durch eine Presseerklärung
des BVerfG vom 01. Dezember 2004 bekannt gegeben (Az.
2 BvR 955/00 bzw. 2 BvR 1038/01).
Beschwerdeführer waren Baron von der Marwitz
und Prinz Ernst August von Hannover. Die Entscheidung
kann im Internet unter http://www.bundesverfassungsgericht.de
abgerufen oder von mir gegen Erstattung der Kopierkosten
abgefordert werden.
Über die Entscheidung wurde am 02. Dezember 2004
in der Tagespresse berichtet, wie z.B. in der FAZ
- Anlage 1 bis 3 -.
Kern
der Entscheidung ist, dass die Bundesrepublik völkerrechtlich
nicht verpflichtet gewesen sei, das zwischen 1945
und 1949 enteignete Vermögen an die früheren
Eigentümer zurückzugeben.
Der Restitutionsausschluss in § 1 Abs. 8 a VermG
für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw.
besatzungshoheitlicher Grundlage stelle daher keinen
Verstoß gegen Völkerrecht dar.
Zwar schreibt Art. 46 HLKO (Haager Landkriegsordnung)
vor, dass eine Besatzungsmacht das Eigentum der Bürger
des besetzten Staates nicht entziehen kann bzw. darf.
Art. 46 HLKO richte sich aber nicht gegen den "wiederkehrenden
Souverän", sondern an die Besatzungsmacht.
Gegenüber der Besatzungsmacht Sowjetunion habe
nun die Bundesrepublik im 2+4-Vertrag, und zwar in
der "gemeinsamen Erklärung" vom 15.
Juni 1990, auf eine Wiedergutmachung verzichtet.
Die nahe liegende Frage, ob die Bundesrepublik gleichwohl
verpflichtet sei, das mit der Wiedervereinigung auf
sie übergegangene völkerrechtswidrig enteignete
Vermögen an die (früheren) Eigentümer
zurückzugeben, verneint das BVerfG. Die Vorschriften
des Völkerrechts, namentlich der HLKO, richteten
sich nicht an den besetzten Staat oder dessen Rechtsnachfolger,
sondern an die Besatzungsmacht. Es bestehe auch keine
Verpflichtung, den völkerrechtswidrig hergestellten
Zustand zu heilen. Das entspräche auch der
Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Europäische
Menschenrechtskonvention und die darauf fußende
Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission
bzw. des EGMR (Europäischer Gerichtshof für
Menschenrechte) würden sich mit dem völker-rechtswidrig
hergestellten Zustand abfinden. Lediglich der völkerrechtswidrige
Akt der Enteignung stehe dort im Blickpunkt.
Die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 ist die dritte
Entscheidung des BVerfG zum Restitutionsausschluss.
Voran gingen das Bodenreform-Urteil vom 23. April
1991 und die Entscheidung vom 18. April 1996. In den
Vorentscheidungen ging es zentral um die Frage, ob
der Restitutionsausschluss für zwischen 1945
und 1949 enteignetes Vermögen mit dem Gleichbehandlungsgebot
des Art. 3 GG vereinbar ist. Das BVerfG hatte dort
den Restitutionsausschluss mit Art. 3 GG als vereinbar
betrachtet mit der Begründung, ohne den Restitutionsausschluss
sei die Wiedervereinigung nicht zu haben gewesen bzw.
die Bundesrepublik habe von der Notwendigkeit des
Restitutionsausschlusses ausgehen dürfen.
Dass das BVerfG am 26. Oktober 2004 für die Enteigneten
negativ entschieden hat, stellt keine Überraschung
dar. Es war allgemein davon ausgegangen worden, dass
die neue Entscheidung den Restitutionsausschluss bestätigen
werde. Überraschend ist allerdings der Zeitpunkt
der Entscheidung des BVerfG. Denn die Entscheidung
kam zu einem Zeitpunkt, da der EGMR über die
Vereinbarkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes
(EALG) mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
nach--denkt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das
BVerfG gerade jetzt über die beiden Verfassungsbeschwerden
entschied, um auf die Entscheidung des EGMR Einfluss
zu nehmen. Immerhin geht das BVerfG in seinem Beschluss
vom 26. Oktober 2004 auch kurz auf das EALG ein und
bestätigt dessen Verfassungsgemäßheit.
Die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 wurde vom 2.
Senat des BVerfG getroffen. Für die Vorentscheidungen
vom 23. April 1991 und 18. April 1996 war der 1. Senat
verantwortlich. Die beiden Senate des BVerfG ziehen
also, was den Restitutionsausschluss angeht, "an
einem Strang". Daran ändert nichts, dass,
wie aus der Presse zu entnehmen war, eine der Richterinnen
des 2. Senats eine abweichende Meinung zu Papier gebracht
hat. Diese
abweichende Meinung betrifft nicht das Ergebnis der
Entscheidung vom 26. Oktober 2004. Die Richterin Lübbe-Wolff
meint nur, die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 sei
im Wesentlichen überflüssig gewesen. Denn
nach Art. 25 GG und der Rechtsprechung des BVerfG
gehe das Völkerrecht zwar einfachen Gesetzen
der Bundesrepublik vor, nicht aber dem Grundgesetz.
Indem der Restitutionsausschluss in Art. 143 Abs.
3 GG Bestandteil der deutschen Verfassung geworden
sei, hätte es daher genügt, die Beschwerden
von der Marwitz und Prinz von Hannover mit der Begründung
zurückzuweisen, die Beschwerden seien offenbar
unbegründet, nachdem die Frage nach dem "verfassungswidrigen
Verfassungsrecht" in Art. 143 Abs. 3 GG bereits
im Bodenreform-Urteil vom 23. April 1991 geklärt
sei.
2. Urteil des BVerfG vom 14.10.2004 zur Bedeutung
von EGMR-Entscheidungen für die deutsche Rechtsordnung
Auch diese Entscheidung (Az. 2 BvR 1481/04) kann unter
http://www.bundesverfassungsgericht.de
im Internet abgerufen oder von mir gegen Erstattung
der Kopierkosten abgefordert werden.
Über die Entscheidung wurde nach ihrer Bekanntgabe
am 19. Oktober 2004 in der Tagespresse durch die Bank
verzerrt berichtet. Als Beispiel füge ich Berichterstattung
und Kommentar aus dem Kölner Stadt-Anzeiger vom
20. Oktober 2004 als
-Anlage
4 -
bei.
Ich habe dem KStA den als
-
Anlage 5 -
beigefügten
Leserbrief geschickt, der in etwas abgeänderter
Form auch an die FAZ herausging.
Anders als die verzerrte Berichterstattung in der
Presse glauben machen könnte, ist die Entscheidung
vom 14. Oktober 2004 für uns positiv. Das BVerfG
stellt darin nämlich erstmalig klar, dass Entscheidungen
des EGMR als "Regeln des Völkerrechts"
i.S. des Art. 25 GG zu werten sind und daher nationalem
einfachen Recht vorgehen. Das bedeutet: Sollten die
Beschwerden gegen das EALG und dessen niedrige Entschädigungssätze
erfolgreich sein, hätte dies unmittelbare Auswirkungen
auf die Rechtslage in Deutschland. Da kein anderer
Grundrechtsträger durch höhere Entschädigungsleistungen
betroffen wäre, muss das EALG im Falle eines
Erfolgs in Straßburg entsprechend den Vorgaben
des EGMR nachgebessert werden.
3.
Beschwerden zum EGMR wegen zu niedriger Entschädigungs-/Ausgleichsleistungen
Wann der EGMR entscheiden wird, ist unbekannt. Allgemein
wird damit gerechnet, dass die Entscheidung im ersten
Vierteljahr 2005 vorliegen wird.
4.
Beschwerden zum EGMR wegen des so genannten Bodenreform-Eigentums
Ich beziehe mich zunächst auf Ziff. 2. b) meines
Rundschreibens vom 08. Juni 2004 und auf Ziff. 2.
des Rundschreibens vom 01. Oktober 2004.
Nachdem die Bundesrepublik gegen den Beschluß
der "kleinen" Kammer vom 22. Januar 2004
Beschwerde eingelegt hat, wird die "große"
Kammer am 26. Januar 2005 abschließend verhandeln.
Danach wird eine Entscheidung ergehen, die aller Wahrscheinlichkeit
nach den Beschluss vom 22. Januar 2004 bestätigen
und den "Bodenreform-Eigentümern" endgültig
recht geben wird.
Für anhängige Verfahren hat die Entscheidung
des BVerfG vom 14. Oktober 2004 (Ziff. 2. dieses Rundschreibens)
unmittelbare und sofort greifende Auswirkungen. Denn
die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 ist
vorbehaltlos umzusetzen. Dass die Entscheidung der
"großen" Kammer noch aussteht, ändert
daran nichts.
Soweit Verfahren auf Entziehung des "Bodenreform-Eigentums"
noch nicht in Gang gesetzt sind, haben sie zu unterbleiben.
Entsprechend verfährt die öffentliche Hand.
Verfahren auf Entziehung des Bodenreform-Eigentums
werden von den neuen Bundesländern seit der Entscheidung
vom 22. Januar 2004 nicht mehr in Angriff genommen.
Leer ausgehen werden allerdings diejenigen Bodenreform-Eigentümer,
die das Bodenreform-Eigentum aufgrund einer Gerichtsentscheidung
verloren haben, vgl. die als
-
Anlage 6 -
beigefügte
Entscheidung des OLG Dresden vom 01. April 2004, VIZ
2004, S. 459 und die weiterhin als
-
Anlage 7 -
beigefügte
Entscheidung des BVerwG vom 04. Juni 1998, NJW 1999,
S. 1649.
Obwohl die Beschwerden zum "Bodenreform-Eigentum"
kaum ein Mitglied der IOB unmittelbar betreffen werden,
empfehle ich eine eingehende Lektüre dieser beiden
Entscheidungen. Sie bestätigen nämlich meinen
Rat, gegenwärtig keinen Entschädigungs-
oder Ausgleichsleistungsbescheid rechtskräftig
werden zu lassen, weil gegen einen rechtskräftigen
Bescheid auch im Falle einer positiven Entscheidung
in Straßburg nichts mehr unternommen werden
kann!
5.
"Unwürdigkeitsklausel" in § 1
Abs. 4 AusglLeistG
Anders
als das EntschG enthält das AusglLeistG eine
so genannte "Unwürdigkeitsklausel"
in § 1 Abs. 4. Diese Unwürdigkeitsklausel
lautet wie folgt:
(4)
Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt,
wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte
oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet,
oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze
der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen,
in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen
Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder
dem national-sozialistischen oder dem kommunistischen
System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der
Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub
geleistet hat.
In völliger Überdehnung dessen, was der
Gesetzgeber mit der "Unwürdigkeitsklausel"
wollte, versuchen die (Landes-) Ämter zur Regelung
offener Vermögensfragen, häufig unter Einfluss
des Bundesfinanzministeriums, in zunehmendem Maße
Ausgleichsleistungsansprüche gänzlich zu
versagen. Als Begründung halten dafür her:
Die Beschäftigung von (bekanntlich regelmäßig
zwangsweise rekrutierten) Fremdarbeitern in der deutschen
Wirtschaft während des Zweiten Weltkrieges sei
menschenrechtswidrig gewesen;
der Betrieb eines Rüstungsunternehmens während
des Zweiten Weltkrieges habe die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft verlängert und stelle daher
ein "erhebliches Vorschubleisten" i.S. des
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG dar;
Umsatzzuwächse während des Krieges, insbesondere
in der Rüstungsindustrie und unter der (allgemein
üblichen) Beschäftigung von (regelmäßig
zwangsweise rekrutierten) Fremdarbeitern bedeuteten
Nutznießung aus der national-sozialistischen
Gewaltherrschaft. Das sei zu Lasten anderer (nämlich
der zwangsweise beschäftigten Fremdarbeiter)
gegangen.
Anhand
von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird teilweise haarsträubend
argumentiert mit dem durchsichtigen Ziel, viele zwischen
1945 und 1949 Enteignete nunmehr völlig ins Leere
laufen zu lassen. Drahtzieher dieser inzwischen in
allen Bundesländern feststellbaren Bescheidungspraxis
ist das BMF, das über das Bundesamt zur Regelung
offener Vermögensfragen (BARoV) und durch Ukasse
unmittelbar an die LÄRoV darauf dringt, §
1 Abs. 4 AusglLeistG so extensiv wie möglich
auszulegen. Tatsache ist jedoch, daß §
1 Abs. 4 AusglLeistG, wenn überhaupt, nur einen
minimalen Anwendungsspielraum hat.
Ich warne dringend davor, sich mit negativen Bescheiden
auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 AusglLeistG
abzufinden. Ich bin dabei, einen umfassenden Aufsatz
zu der gesamten Problematik zu verfassen, der demnächst
in einer Fachzeitschrift erscheinen wird. Ich werde
den Aufsatz auch über unsere Internet-Seite veröffentlichen,
so dass Sie selbst, soweit Sie nicht anwaltlich vertreten
sind, Argumentationsmaterial haben werden, sich gegen
diese rechtswidrige Entscheidungspraxis der LÄRoV
zur Wehr zu setzen.
Gegen die extensive Anwendung des § 1 Abs. 4
AusglLeistG habe ich mich schon auf der Beiratssitzung
des BARoV am 18. November 2004 in einem längeren
Vortrag gewandt. Die Reaktion der Anwesenden zeigte:
ich habe hier in ein Wespennest gestochen. Über
Einzelheiten werde ich auf der nächsten Jahresversammlung
im Frühjahr 2005 berichten.
6.
Tagung am 11./12. November 2004 in Köln-Wahn
In Köln-Wahn fand am 11./12. November 2004 ein
Symposium mit dem Titel "Bodenreform 1945 bis
1949: Eine juristische Neubewertung" statt. An
der Veranstaltung nahm ich teil; die Einladung mit
der Tagesordnung ist als
-
Anlage 8 -
beigefügt.
Die Tagung geschah, um eine gleichnamige Schrift des
Kölner Professors Berndhard Kempen und seiner
Doktorandin Yvonne Dorf zu diskutieren. Anstoß
für diese Schrift war die Doktorarbeit von Frau
Paffrath gewesen, die auf der Tagung auch referierte.
Die Veranstaltung zeichnete sich dadurch aus, dass
hier erstmalig eine ganze Reihe von Juristen teil
nahmen, die das Problem bisher nur am Rande interessiert
hatte. Außer bekannten Gesichtern waren u.a.
anwesend:
Prof.
Dr. Kempen, der die Thesen von Frau Dr. Paffrath
unterstützte
Klaus Peter Krause, emeritierter Redakteur
der FAZ, der anschließend ausführlich in
der "Jungen Freiheit" berichtete
Dr. Reinhard Müller von der FAZ, der
die Veranstaltung vom 11./12. November 2004 in seinem
Kommentar Anlage 3 zu diesem Rundschreiben erwähnt
Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, früherer
Bundesjustizminister
Prof. Dr. Theodor Schweisfurth
Prof. Dr. Klein (Potsdam)
Prof. Dr. Günther Krause, ehemaliger
Staatssekretär unter de Maizière und später
Bundesminister für Verkehr
Prof. Dr. Joachim Lege (Greifswald).
Auf
der Veranstaltung gab es einen Grundkonsens, dass
die Festschreibung der Enteignungen 1945 bis 1949
in der Rechtsprechung des BVerfG problematisch sei.
Eine abweichende Ansicht vertrat nur Prof. Lege aus
Greifswald (vgl. schon dessen Aufsatz in der FAZ vom
05. Juni 2004, Anlage 10 meines Rundschreibens vom
08. Juni 2004).
Diskutiert wurden natürlich auch die anhängigen
Verfahren beim EGMR (Ziff. 3. und 4. dieses Rundschreibens).
Selbst die eher skeptischen Juristen äußerten
sich dahin, dass der EGMR die Bodenreform-Eigentum-Entscheidung
vom 22. Januar 2004 bestätigen wird und daß
die Entscheidung des EGMR zum EALG als offen zu betrachten
ist.
7.
Verschiedenes
a) Degression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 EntschG
Am 15. Oktober 2004 bestätigte das BVerwG eine
Entscheidung des VG Potsdam vom 24. April 2003, VIZ
2003, S. 536.
- Anlage 9 -
Die
Entscheidung des BVerwG - Az. 3 C 32.03 - kann bei
mir gegen Erstattung der Kopierkosten abgefordert
werden. Sie ist für zahlreiche Mitglieder der
IOB wichtig. Danach findet für die Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüche
jeden Mitglieds einer Gesamthandsgemeinschaft oder
Gesellschaft eine separate Degression statt, was zu
höheren Ausgleichsleistungen führt, wie
wenn die Degression nur einmal und für die Summe
aller Ent-schädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüche
aller Gesamthänder durchgeführt würde.
Zu der gesamten Problematik vgl. meinen Kommentar
in Märker/ Rosenberger, Vermögensregelung
in den neuen Bundesländern, zu § 7; die
entsprechende Kommentierung füge ich als
-
Anlage 10 -
bei.
Durch die Entscheidung des BVerwG fühle ich mich
gegenüber abweichenden Meinungen namentlich der
Ministerialbürokratie bestätigt.
b) wirtschaftliche Folgen der unterbliebenen Restitutionen
Beigefügt ist als
-
Anlage 11 -
ein
Artikel von Klaus Peter Krause aus der Magdeburger
Volksstimme vom 18. September 2004. Der Artikel wiederholt
in Kurzfassung die Thesen meiner Ansprache auf der
letzten Jahresversammlung (Anlage 1 zum Rundschreiben
vom 08. Juni 2004).
c) Buchempfehlungen
nochmals: Theodor Schweisfurth, SBZ-Konfiskationen
privaten Eigentums 1945 bis 1949 (Nomos Verlag Baden-Baden,
2000, ISBN 3-7890-6675-3)
Berndhard Kempen und Yvonne Dorf: Bodenreform 1945
bis 1949. Eine Neubewertung (Peter Land GmbH, Europäischer
Verlag der Wissenschaften Frankfurt/Main, ISBN 3-631-52669-5)
Mein
Rundschreiben darf ich schließen mit den besten
Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest,
einen guten Rutsch in das neue Jahr und der Hoffnung,
dass das neue Jahr für unsere Sache positive
Veränderungen bringen wird.
Ihr
Dr. Rosenberger
Vorsitzender