IOB
   Interessengemeinschaft der in der Zone enteigneten Betriebe e.V.

 
 

Rundschreiben vom 14. Dezember 2004

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,

im Anschluss an das Rundschreiben vom 01. Oktober 2004 informiere ich wie folgt:

1. Neueste Entscheidung des BVerfG vom 26. 10.2004 zum Restitutionsausschluss

Die Entscheidung wurde durch eine Presseerklärung des BVerfG vom 01. Dezember 2004 bekannt gegeben (Az. 2 BvR 955/00 bzw. 2 BvR 1038/01).
Beschwerdeführer waren Baron von der Marwitz und Prinz Ernst August von Hannover. Die Entscheidung kann im Internet unter http://www.bundesverfassungsgericht.de abgerufen oder von mir gegen Erstattung der Kopierkosten abgefordert werden.
Über die Entscheidung wurde am 02. Dezember 2004 in der Tagespresse berichtet, wie z.B. in der FAZ

- Anlage 1 bis 3 -.

Kern der Entscheidung ist, dass die Bundesrepublik völkerrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, das zwischen 1945 und 1949 enteignete Vermögen an die früheren Eigentümer zurückzugeben.

Der Restitutionsausschluss in § 1 Abs. 8 a VermG für Enteignungen auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage stelle daher keinen Verstoß gegen Völkerrecht dar.
Zwar schreibt Art. 46 HLKO (Haager Landkriegsordnung) vor, dass eine Besatzungsmacht das Eigentum der Bürger des besetzten Staates nicht entziehen kann bzw. darf. Art. 46 HLKO richte sich aber nicht gegen den "wiederkehrenden Souverän", sondern an die Besatzungsmacht. Gegenüber der Besatzungsmacht Sowjetunion habe nun die Bundesrepublik im 2+4-Vertrag, und zwar in der "gemeinsamen Erklärung" vom 15. Juni 1990, auf eine Wiedergutmachung verzichtet.

Die nahe liegende Frage, ob die Bundesrepublik gleichwohl verpflichtet sei, das mit der Wiedervereinigung auf sie übergegangene völkerrechtswidrig enteignete Vermögen an die (früheren) Eigentümer zurückzugeben, verneint das BVerfG. Die Vorschriften des Völkerrechts, namentlich der HLKO, richteten sich nicht an den besetzten Staat oder dessen Rechtsnachfolger, sondern an die Besatzungsmacht. Es bestehe auch keine Verpflichtung, den völkerrechtswidrig hergestellten Zustand zu heilen. Das entspräche auch der
Europäischen Menschenrechtskonvention. Die Europäische Menschenrechtskonvention und die darauf fußende Rechtsprechung der Europäischen Menschenrechtskommission bzw. des EGMR (Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte) würden sich mit dem völker-rechtswidrig hergestellten Zustand abfinden. Lediglich der völkerrechtswidrige Akt der Enteignung stehe dort im Blickpunkt.

Die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 ist die dritte Entscheidung des BVerfG zum Restitutionsausschluss. Voran gingen das Bodenreform-Urteil vom 23. April 1991 und die Entscheidung vom 18. April 1996. In den Vorentscheidungen ging es zentral um die Frage, ob der Restitutionsausschluss für zwischen 1945 und 1949 enteignetes Vermögen mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG vereinbar ist. Das BVerfG hatte dort den Restitutionsausschluss mit Art. 3 GG als vereinbar betrachtet mit der Begründung, ohne den Restitutionsausschluss sei die Wiedervereinigung nicht zu haben gewesen bzw. die Bundesrepublik habe von der Notwendigkeit des Restitutionsausschlusses ausgehen dürfen.
Dass das BVerfG am 26. Oktober 2004 für die Enteigneten negativ entschieden hat, stellt keine Überraschung dar. Es war allgemein davon ausgegangen worden, dass die neue Entscheidung den Restitutionsausschluss bestätigen werde. Überraschend ist allerdings der Zeitpunkt der Entscheidung des BVerfG. Denn die Entscheidung kam zu einem Zeitpunkt, da der EGMR über die Vereinbarkeit des Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) mit der Europäischen Menschenrechtskonvention nach--denkt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das BVerfG gerade jetzt über die beiden Verfassungsbeschwerden entschied, um auf die Entscheidung des EGMR Einfluss zu nehmen. Immerhin geht das BVerfG in seinem Beschluss vom 26. Oktober 2004 auch kurz auf das EALG ein und bestätigt dessen Verfassungsgemäßheit.

Die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 wurde vom 2. Senat des BVerfG getroffen. Für die Vorentscheidungen vom 23. April 1991 und 18. April 1996 war der 1. Senat verantwortlich. Die beiden Senate des BVerfG ziehen also, was den Restitutionsausschluss angeht, "an einem Strang". Daran ändert nichts, dass, wie aus der Presse zu entnehmen war, eine der Richterinnen des 2. Senats eine abweichende Meinung zu Papier gebracht hat. Diese
abweichende Meinung betrifft nicht das Ergebnis der Entscheidung vom 26. Oktober 2004. Die Richterin Lübbe-Wolff meint nur, die Entscheidung vom 26. Oktober 2004 sei im Wesentlichen überflüssig gewesen. Denn nach Art. 25 GG und der Rechtsprechung des BVerfG gehe das Völkerrecht zwar einfachen Gesetzen der Bundesrepublik vor, nicht aber dem Grundgesetz. Indem der Restitutionsausschluss in Art. 143 Abs. 3 GG Bestandteil der deutschen Verfassung geworden sei, hätte es daher genügt, die Beschwerden von der Marwitz und Prinz von Hannover mit der Begründung zurückzuweisen, die Beschwerden seien offenbar unbegründet, nachdem die Frage nach dem "verfassungswidrigen Verfassungsrecht" in Art. 143 Abs. 3 GG bereits im Bodenreform-Urteil vom 23. April 1991 geklärt sei.

2. Urteil des BVerfG vom 14.10.2004 zur Bedeutung von EGMR-Entscheidungen für die deutsche Rechtsordnung

Auch diese Entscheidung (Az. 2 BvR 1481/04) kann unter http://www.bundesverfassungsgericht.de im Internet abgerufen oder von mir gegen Erstattung der Kopierkosten abgefordert werden.
Über die Entscheidung wurde nach ihrer Bekanntgabe am 19. Oktober 2004 in der Tagespresse durch die Bank verzerrt berichtet. Als Beispiel füge ich Berichterstattung und Kommentar aus dem Kölner Stadt-Anzeiger vom 20. Oktober 2004 als

-Anlage 4 -

bei. Ich habe dem KStA den als

- Anlage 5 -

beigefügten Leserbrief geschickt, der in etwas abgeänderter Form auch an die FAZ herausging.

Anders als die verzerrte Berichterstattung in der Presse glauben machen könnte, ist die Entscheidung vom 14. Oktober 2004 für uns positiv. Das BVerfG stellt darin nämlich erstmalig klar, dass Entscheidungen des EGMR als "Regeln des Völkerrechts" i.S. des Art. 25 GG zu werten sind und daher nationalem einfachen Recht vorgehen. Das bedeutet: Sollten die Beschwerden gegen das EALG und dessen niedrige Entschädigungssätze erfolgreich sein, hätte dies unmittelbare Auswirkungen auf die Rechtslage in Deutschland. Da kein anderer Grundrechtsträger durch höhere Entschädigungsleistungen betroffen wäre, muss das EALG im Falle eines Erfolgs in Straßburg entsprechend den Vorgaben des EGMR nachgebessert werden.

3. Beschwerden zum EGMR wegen zu niedriger Entschädigungs-/Ausgleichsleistungen

Wann der EGMR entscheiden wird, ist unbekannt. Allgemein wird damit gerechnet, dass die Entscheidung im ersten Vierteljahr 2005 vorliegen wird.

4. Beschwerden zum EGMR wegen des so genannten Bodenreform-Eigentums

Ich beziehe mich zunächst auf Ziff. 2. b) meines Rundschreibens vom 08. Juni 2004 und auf Ziff. 2. des Rundschreibens vom 01. Oktober 2004.
Nachdem die Bundesrepublik gegen den Beschluß der "kleinen" Kammer vom 22. Januar 2004 Beschwerde eingelegt hat, wird die "große" Kammer am 26. Januar 2005 abschließend verhandeln. Danach wird eine Entscheidung ergehen, die aller Wahrscheinlichkeit nach den Beschluss vom 22. Januar 2004 bestätigen und den "Bodenreform-Eigentümern" endgültig recht geben wird.

Für anhängige Verfahren hat die Entscheidung des BVerfG vom 14. Oktober 2004 (Ziff. 2. dieses Rundschreibens) unmittelbare und sofort greifende Auswirkungen. Denn die Entscheidung des EGMR vom 22. Januar 2004 ist vorbehaltlos umzusetzen. Dass die Entscheidung der "großen" Kammer noch aussteht, ändert daran nichts.
Soweit Verfahren auf Entziehung des "Bodenreform-Eigentums" noch nicht in Gang gesetzt sind, haben sie zu unterbleiben. Entsprechend verfährt die öffentliche Hand. Verfahren auf Entziehung des Bodenreform-Eigentums werden von den neuen Bundesländern seit der Entscheidung vom 22. Januar 2004 nicht mehr in Angriff genommen.
Leer ausgehen werden allerdings diejenigen Bodenreform-Eigentümer, die das Bodenreform-Eigentum aufgrund einer Gerichtsentscheidung verloren haben, vgl. die als

- Anlage 6 -

beigefügte Entscheidung des OLG Dresden vom 01. April 2004, VIZ 2004, S. 459 und die weiterhin als

- Anlage 7 -

beigefügte Entscheidung des BVerwG vom 04. Juni 1998, NJW 1999, S. 1649.

Obwohl die Beschwerden zum "Bodenreform-Eigentum" kaum ein Mitglied der IOB unmittelbar betreffen werden, empfehle ich eine eingehende Lektüre dieser beiden Entscheidungen. Sie bestätigen nämlich meinen Rat, gegenwärtig keinen Entschädigungs- oder Ausgleichsleistungsbescheid rechtskräftig werden zu lassen, weil gegen einen rechtskräftigen Bescheid auch im Falle einer positiven Entscheidung in Straßburg nichts mehr unternommen werden kann!

5. "Unwürdigkeitsklausel" in § 1 Abs. 4 AusglLeistG

Anders als das EntschG enthält das AusglLeistG eine so genannte "Unwürdigkeitsklausel" in § 1 Abs. 4. Diese Unwürdigkeitsklausel lautet wie folgt:

(4) Leistungen nach diesem Gesetz werden nicht gewährt, wenn der nach den Absätzen 1 und 2 Berechtigte oder derjenige, von dem er seine Rechte ableitet, oder das enteignete Unternehmen gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen, in schwerwiegendem Maße seine Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht oder dem national-sozialistischen oder dem kommunistischen System in der sowjetisch besetzten Zone oder in der Deutschen Demokratischen Republik erheblichen Vorschub geleistet hat.

In völliger Überdehnung dessen, was der Gesetzgeber mit der "Unwürdigkeitsklausel" wollte, versuchen die (Landes-) Ämter zur Regelung offener Vermögensfragen, häufig unter Einfluss des Bundesfinanzministeriums, in zunehmendem Maße Ausgleichsleistungsansprüche gänzlich zu versagen. Als Begründung halten dafür her:
Die Beschäftigung von (bekanntlich regelmäßig zwangsweise rekrutierten) Fremdarbeitern in der deutschen Wirtschaft während des Zweiten Weltkrieges sei menschenrechtswidrig gewesen;
der Betrieb eines Rüstungsunternehmens während des Zweiten Weltkrieges habe die nationalsozialistische Gewaltherrschaft verlängert und stelle daher ein "erhebliches Vorschubleisten" i.S. des § 1 Abs. 4 AusglLeistG dar;
Umsatzzuwächse während des Krieges, insbesondere in der Rüstungsindustrie und unter der (allgemein üblichen) Beschäftigung von (regelmäßig zwangsweise rekrutierten) Fremdarbeitern bedeuteten Nutznießung aus der national-sozialistischen Gewaltherrschaft. Das sei zu Lasten anderer (nämlich der zwangsweise beschäftigten Fremdarbeiter) gegangen.

Anhand von § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird teilweise haarsträubend argumentiert mit dem durchsichtigen Ziel, viele zwischen 1945 und 1949 Enteignete nunmehr völlig ins Leere laufen zu lassen. Drahtzieher dieser inzwischen in allen Bundesländern feststellbaren Bescheidungspraxis ist das BMF, das über das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen (BARoV) und durch Ukasse unmittelbar an die LÄRoV darauf dringt, § 1 Abs. 4 AusglLeistG so extensiv wie möglich auszulegen. Tatsache ist jedoch, daß § 1 Abs. 4 AusglLeistG, wenn überhaupt, nur einen minimalen Anwendungsspielraum hat.
Ich warne dringend davor, sich mit negativen Bescheiden auf der Grundlage des § 1 Abs. 4 AusglLeistG abzufinden. Ich bin dabei, einen umfassenden Aufsatz zu der gesamten Problematik zu verfassen, der demnächst in einer Fachzeitschrift erscheinen wird. Ich werde den Aufsatz auch über unsere Internet-Seite veröffentlichen, so dass Sie selbst, soweit Sie nicht anwaltlich vertreten sind, Argumentationsmaterial haben werden, sich gegen diese rechtswidrige Entscheidungspraxis der LÄRoV zur Wehr zu setzen.
Gegen die extensive Anwendung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG habe ich mich schon auf der Beiratssitzung des BARoV am 18. November 2004 in einem längeren Vortrag gewandt. Die Reaktion der Anwesenden zeigte: ich habe hier in ein Wespennest gestochen. Über Einzelheiten werde ich auf der nächsten Jahresversammlung im Frühjahr 2005 berichten.

6. Tagung am 11./12. November 2004 in Köln-Wahn

In Köln-Wahn fand am 11./12. November 2004 ein Symposium mit dem Titel "Bodenreform 1945 bis 1949: Eine juristische Neubewertung" statt. An der Veranstaltung nahm ich teil; die Einladung mit der Tagesordnung ist als

- Anlage 8 -

beigefügt. Die Tagung geschah, um eine gleichnamige Schrift des Kölner Professors Berndhard Kempen und seiner Doktorandin Yvonne Dorf zu diskutieren. Anstoß für diese Schrift war die Doktorarbeit von Frau Paffrath gewesen, die auf der Tagung auch referierte.
Die Veranstaltung zeichnete sich dadurch aus, dass hier erstmalig eine ganze Reihe von Juristen teil nahmen, die das Problem bisher nur am Rande interessiert hatte. Außer bekannten Gesichtern waren u.a. anwesend:

Prof. Dr. Kempen, der die Thesen von Frau Dr. Paffrath unterstützte

Klaus Peter Krause, emeritierter Redakteur der FAZ, der anschließend ausführlich in der "Jungen Freiheit" berichtete

Dr. Reinhard Müller von der FAZ, der die Veranstaltung vom 11./12. November 2004 in seinem Kommentar Anlage 3 zu diesem Rundschreiben erwähnt

Prof. Dr. Edzard Schmidt-Jortzig, früherer Bundesjustizminister

Prof. Dr. Theodor Schweisfurth

Prof. Dr. Klein (Potsdam)

Prof. Dr. Günther Krause, ehemaliger Staatssekretär unter de Maizière und später Bundesminister für Verkehr

Prof. Dr. Joachim Lege (Greifswald).

Auf der Veranstaltung gab es einen Grundkonsens, dass die Festschreibung der Enteignungen 1945 bis 1949 in der Rechtsprechung des BVerfG problematisch sei. Eine abweichende Ansicht vertrat nur Prof. Lege aus Greifswald (vgl. schon dessen Aufsatz in der FAZ vom 05. Juni 2004, Anlage 10 meines Rundschreibens vom 08. Juni 2004).
Diskutiert wurden natürlich auch die anhängigen Verfahren beim EGMR (Ziff. 3. und 4. dieses Rundschreibens). Selbst die eher skeptischen Juristen äußerten sich dahin, dass der EGMR die Bodenreform-Eigentum-Entscheidung vom 22. Januar 2004 bestätigen wird und daß die Entscheidung des EGMR zum EALG als offen zu betrachten ist.

7. Verschiedenes

a) Degression nach § 7 Abs. 2 Satz 3 und 4 EntschG

Am 15. Oktober 2004 bestätigte das BVerwG eine Entscheidung des VG Potsdam vom 24. April 2003, VIZ 2003, S. 536.

- Anlage 9 -

Die Entscheidung des BVerwG - Az. 3 C 32.03 - kann bei mir gegen Erstattung der Kopierkosten abgefordert werden. Sie ist für zahlreiche Mitglieder der IOB wichtig. Danach findet für die Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüche jeden Mitglieds einer Gesamthandsgemeinschaft oder Gesellschaft eine separate Degression statt, was zu höheren Ausgleichsleistungen führt, wie wenn die Degression nur einmal und für die Summe aller Ent-schädigungs-/Ausgleichsleistungsansprüche aller Gesamthänder durchgeführt würde. Zu der gesamten Problematik vgl. meinen Kommentar in Märker/ Rosenberger, Vermögensregelung in den neuen Bundesländern, zu § 7; die entsprechende Kommentierung füge ich als

- Anlage 10 -

bei. Durch die Entscheidung des BVerwG fühle ich mich gegenüber abweichenden Meinungen namentlich der Ministerialbürokratie bestätigt.

b) wirtschaftliche Folgen der unterbliebenen Restitutionen

Beigefügt ist als

- Anlage 11 -

ein Artikel von Klaus Peter Krause aus der Magdeburger Volksstimme vom 18. September 2004. Der Artikel wiederholt in Kurzfassung die Thesen meiner Ansprache auf der letzten Jahresversammlung (Anlage 1 zum Rundschreiben vom 08. Juni 2004).

c) Buchempfehlungen
nochmals: Theodor Schweisfurth, SBZ-Konfiskationen privaten Eigentums 1945 bis 1949 (Nomos Verlag Baden-Baden, 2000, ISBN 3-7890-6675-3)

Berndhard Kempen und Yvonne Dorf: Bodenreform 1945 bis 1949. Eine Neubewertung (Peter Land GmbH, Europäischer Verlag der Wissenschaften Frankfurt/Main, ISBN 3-631-52669-5)

Mein Rundschreiben darf ich schließen mit den besten Wünschen für das bevorstehende Weihnachtsfest, einen guten Rutsch in das neue Jahr und der Hoffnung, dass das neue Jahr für unsere Sache positive Veränderungen bringen wird.


Ihr
Dr. Rosenberger
Vorsitzender

 
© 2003 by M. Sauerbrey