IOB
   Interessengemeinschaft der in der Zone enteigneten Betriebe e.V.

 
 

Rundschreiben vom 14. Dezember 2007

Sehr geehrte Damen und Herren,

turnusmäßig berichte ich wie folgt:

1. strafrechtliche Rehabilitierung
Ich wiederhole noch einmal, wie schon im Rundschreiben vom 27.09.2007: Die Fristen für die Anträge nach den Rehabilitierungsgesetzen, also auch nach dem StRehaG, sind verlängert bis zum 31. Dezember 2011. Demgemäß ist gegenwärtig nichts zu veranlassen. Die Rechtsprechung zur strafrechtlichen Rehabilitierung kann abgewartet werden.

Das LG Magdeburg hat in einer Entscheidung vom 03.01.2007 (Az. Reh 5642/06 und 5643/06) entschieden, daß auch Verwaltungsbehörden im Rahmen der Bodenreform, soweit es um Vermögenszugriffe ging, Strafkompetenzen wahrgenommen haben können. Aus dieser Entscheidung, die vom OLG Naumburg bestätigt wurde, kann gefolgert werden, daß die verwaltungsmäßig durchgeführten Enteignungen im Zuge der Bodenreform, namentlich auch die Industrie- und Gewerbeenteignungen, der strafrechtlichen Rehabilitierung fähig sind.

Ich gehe davon aus, daß Herr Dr. Wasmuth die Entscheidung des LG Magdeburg in seinen Pilotprozessen aufgreifen wird.


2. Unwürdigkeitsklausel
Nachdem das BVerwG am 28.02.2007 entschieden hat, daß die Beschäftigung von Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern grundsätzlich den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht eröffnet, ist festzustellen, daß eine Beschleunigung der anhängigen Verfahren eingetreten ist.

BMF und BADV haben die GAH (Gemeinsame Arbeitshilfe für die ostdeutschen Länder) teilweise geändert. Bei der GAH handelt es sich um Verwaltungsrichtlinien zur Umsetzung des EALG. Nach der GAH soll die Beschäftigung von Kriegsgefangenen und Zwangsarbeitern nur noch dann für die Anwendung des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich sein, wenn erschwerende Umstände hinzukommen. Dazu sollen gehören:

· menschenunwürdige/rechtswidrige Behandlung

· menschenunwürdige/rechtswidrige Unterbringung in firmeneigenen Lagern

· gezielte Denunziation an die Arbeitseinsatzbehörden/Gestapo

· wenn das Unternehmen an der Rekrutierung der Kriegsgefangenen und Zwangsarbeiter beteiligt war.

In meinem Buch „Unwürdigkeit im Recht der offenen Vermögensfragen“ hatte ich ausgeführt, daß die extensive Anwendung der „Unwürdigkeitsklausel“ bei der Zu- bzw. Aberkennung von Ausgleichsleistungsansprüchen vor allem fiskalische Gründe hat. Nach dem Wirtschaftsplan für das EALG („Unwürdigkeit“, Rn. 19 ff) waren für den Entschädigungsfonds insgesamt DM 18,1 Mia. veranschlagt. Diesen Gesamtrahmen für die Kosten des Entschädigungsfonds möchte das BMF und das von ihm weisungsabhängige BADV einhalten.

Aus dem Entschädigungsfonds werden nicht nur Leistungen nach dem EntschG und dem AusglLeistG erfüllt. Vielmehr dient der Entschädigungsfonds auch der Befriedigung von Ansprüchen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz und dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz.
Für die Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz waren DM 3,4 Mia. veranschlagt, für die Leistungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz DM 2,0 Mia.

In meinem Buch hatte ich dargelegt, daß die Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz erheblich umfangreicher geworden sind als die veranschlagten DM 3,4 Mia. Der Bund hat hier rund DM 5,1 Mia. Leistungen ausschütten müssen („Unwürdigkeit“, Rn. 486). Auf der letzten Beiratssitzung des BADV informierte Dr. Rodenbach weiter dahin, daß auch die Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz den veranschlagten Rahmen von DM 2 Mia. sprengen würden. Bereits zur Zeit der Beiratssitzung, also am 21.06.2007, seien Leistungen nach dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz von DM 2 Mia. erbracht worden.

Anders als die Leistungen nach dem Vertriebenenzuwendungsgesetz sind die Leistungen nach dem NS-Verfolgten-Entschädigungsgesetz noch lange nicht erfüllt. Nach der letzten Halbjahresstatistik des BADV per 30.06.2007 sind von diesen Entschädigungsansprüchen gerade erst 28,15 % abgearbeitet. Das bedeutet: Statt mit DM 2 Mia. ist mit Entschädigungen nach dem NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz in Höhe von DM 8 Mia. zu rechnen.

Dr. Rodenbach ließ auf der letzten Beiratssitzung durchblicken, daß die Unwürdigkeitsklausel ein Vehikel sei, um die veranschlagten Entschädigungen und Ausgleichsleistungen nach dem EntschG und AusglLeistG zu minimieren und dadurch den Entschädigungsfonds zu entlasten, der andererseits durch die Vertriebenenzuwendungen und die Leistungen nach dem
NS-Verfolgtenentschädigungsgesetz mehr als veranschlagt in Anspruch genommen werde.

Sie mögen daran ersehen, wie die fiskalische Denke im Grunde die Diskussion um die Unwürdigkeitsklausel beherrscht und was also von der ganzen „Würdigkeitsprüfung“ durch die Vermögensämter zu halten ist. Was hier geschieht, hat mit ordnungsgemäßer Verwaltung und rechtsstaatlichem Gewissen nur bedingt etwas zu tun. Schon die ganze Konstruktion, Entschädigungen und Ausgleichsleistungen einerseits und NS-Verfolgtenentschädigungen und Vertriebenenzuwendungen andererseits in einen gemeinsamen Topf zu tun und hierfür insgesamt einen finanziellen Rahmen in einem gemeinsamen Wirtschaftsplan abzustecken, bekommt einen ganz eigentümlichen haut goût vor dem Hintergrund, wie nunmehr von der Verwaltung jongliert wird, um dem gesteckten finanziellen Rahmen einzuhalten.

3. Änderung des AusglLeistG
Nach dem mir jetzt vorliegenden Entwurf soll der begünstigte Flächenerwerb nach den §§ 3 und 4 AusglLeistG geändert werden. Im einzelnen:

a) Zwischen 80.000 und 125.000 ha sollen dem Naturschutz unterworfen und nicht mehr privatisiert werden.

b) Die Erwerbsberechtigung nach den §§ 3 und 4 AusglLeistG wird in den Fällen des Abschlusses oder der Verlängerung von langfristigen Pachtverträgen nach dem 01.01.2007 ausgeschlossen.

c) Die Anforderungen an die Ortsansässigkeit werden gelockert.

d) Die Möglichkeiten des Walderwerbs nach § 3 AusglLeistG werden gestrichen.

e) Der Beirat (auch für den begünstigten Flächenerwerb gibt es einen – bei der BVVG angesiedelten – Beirat) wird abgeschafft.

4. Rechtsprechung
a) Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 13.12.2006 (Az. 8 C 25.05) betont, daß der Befehl Nr. 64 der SMAD vom 17.04.1948 ein Enteignungsverbot enthalte. Nach Nr. 5 dieses Befehls sollten nach Befehl Nr. 124 sequestrierte Unternehmen nicht mehr enteignet werden.

In einer weiteren Entscheidung vom 07.03.2007 hat das BVerwG (Az. 8 C 28.05) entschieden, daß es auch in bisher nicht bekannten SMAD-Befehlen Enteignungsverbote geben kann, die zu beachten sind.

Entsprechende Enteignungsverbote haben zum Ergebnis, daß, wenn gleichwohl enteignet wurde, diese Enteignungen nicht mehr auf sogenannter besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage zu gelten haben. Wurde also, um den wichtigsten Fall noch einmal anzusprechen, nach dem 17.04.1948, dem Inkrafttreten des SMAD-Befehls Nr. 64, noch ein Unternehmen sequestriert oder gar enteignet, fehlt es an einer Enteignung auf sogenannter besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage mit der Folge, daß der enteignete Vermögenswert zurückzugeben ist.

Von einem IOB-Mitglied, Herrn Eberhard Hoffmann, habe ich hierzu ein höchst instruktives Schreiben erhalten. Hieraus geht hervor, daß die SBZ-Behörden Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 auch so interpretiert haben. Dieses Schreiben, gerichtet an einen Herrn Max Rubin und datierend vom 29.04.1948, füge ich als

- Anlage 1 -

bei.

b) Nach einer schon länger vorliegenden Entscheidung des BVerwG (vom 16.09.2004, Az. 3 C 42.03) mindern zu Reparationszwecken demontierte Wirtschaftsgüter das Reinvermögen eines Unternehmens gemäß der letzten Bilanz. Das heißt also, daß Unternehmen, die der Demontage unterlagen, dieserhalb geringer bewertet werden als in der letzten Bilanz vor der Enteignung.

Die Bewertung der Demontagen wird allerdings in der Regel Schwierigkeiten machen. Diese Schwierigkeiten haben die (Landes-)Vermögensämter, die insoweit häufig im Dunkeln tappen.

In seinem Urteil vom 16.09.2004 hat das BVerwG außerdem entschieden, daß nur solche Demontagen zur Minderung der Bemessungsgrundlage führen können, die vor der Enteignung geschahen. Denn Demontagen aus der Zeit nach der Enteignung trafen den enteigneten Berechtigten nicht mehr.

Dieser Teil der Entscheidung des BVerwG gibt Argumentationsspielraum an die Hand. Will die Verwaltung Demontagen berücksichtigen, muß sie nicht nur den durch die Demontagen veranlaßten Minderwert des Unternehmens nachweisen. Sie muß obendrein nachweisen, daß die Demontagen vor und nicht nach der Enteignung stattgefunden haben.

c) § 121 SachenRÄndG enthält nach Meinung vieler Kommentatoren zu Lasten der Eigentümer enteignungsgleiche Eingriffe durch die die jeweiligen Nutzer begünstigt wurden. Auf der Beiratssitzung am 21.06.2007 informierte Herr Dr. Rodenbach, daß der EGMR in einer Entscheidung – sie liegt mir noch nicht vor – § 121 SachenRÄndG abgesegnet habe mit der Begründung, die Bestimmung habe keine rechtsstaatlichen Defizite.

d) Nach einer Entscheidung des BVerwG vom 19.10.2006 (3 C 35.05) sind die Privatkonten von Kommanditisten einer KG bei der Ermittlung der „Nennbeträge“ nach § 2 Abs. 6 AusglLeistG jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn sie in die Berechnung des als Bemessungsgrundlage heranzuziehenden Einheitswertes oder Ersatzeinheitswertes eingeflossen sind.

Das bedeutet also: Haben Kommanditisten einer KG Privatkonten gehabt, so können die Privatkonten den Anteil der Kommanditisten an der KG erhöhen mit der Folge, daß die Ausgleichsleistungen höher ausfallen, als nach der quotenmäßigen Beteiligung der Kommanditisten sonst zu gewärtigen wäre. Andererseits können sich die Ausgleichsleistungsansprüche anderer Kommanditisten, die keine oder gering valutierende Privatkonten hatten, unter die buchmäßige Quote der Beteiligung vermindern. Derartige Fälle sind bei größeren KGs nicht selten!

5. Buchempfehlungen
a) Die FAZ hat in ihrer Ausgabe vom 11.12.2007 von Herrn Karl Wilhelm Fricke (nicht zu verwechseln mit unserem ehemaligen Vorstandsmitglied Dr. Weddig Fricke) ein Buch von Jan Philip Spannuth: Rückerstattung Ost. Der Umgang der DDR mit dem „arisierten“ Eigentum der Juden und die Rückerstattung im wiedervereinigten Deutschland. beschreiben lassen. Die Beschreibung ist als

- Anlage 2 -

beigefügt. Das Buch erscheint lesenswert.

b) Im Bouvier-Verlag ist eine Biographie des Widerstandskämpfers Philipp von Boeselager, geschrieben von Antonius John erschienen. Ein Werbeblatt des Bouvier-Verlages füge ich als

- Anlage 3 -

bei.

Philipp von Boeselager ist nicht nur ein wichtiger Zeitzeuge des Widerstandes gegen Hitler, sondern in den letzten Jahren auch immer wieder hervorgetreten mit der Anklage, die Verweigerung der Restitution für zwischen 1945 und 1949 enteignetes Vermögen sei großes Unrecht.

6. Verschiedenes
a) Das Buch „Wahrheit und Recht“ von Dr. Madaus, von dem ich Ihnen im letzten Rundschreiben eine Kurzfassung übersandt hatte, ist von zahlreichen Personen und in mehreren Publikationen besprochen worden. Diese Besprechungen füge ich als

- Anlage 4 -

bei.

b) Die Halbjahresstatistiken des BADV geben keine Auskunft mehr darüber, in welchem Umfang Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsansprüche gegenwärtig erfüllt sind. Es gibt jedoch, und sie kann man beim BADV abfordern, aktuelle Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben des Entschädigungsfonds. Aus einem Status per 31.12.2006 ergibt sich, daß seinerzeit erst € 0,888 Mia. (von geschätzten € 6,44 Mia.) an Entschädigungen und Ausgleichsleistungen gewährt worden sind. Das läßt – leider – erwarten, daß wir mit dem EALG noch längere Zeit beschäftigt bleiben.

Für heute darf ich schließen. Ich wünsche Ihnen ein fröhliches Weihnachtsfest und einen besinnlichen Jahresausklang.


Ihr

Dr. Rosenberger
Vorsitzender

 
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