Sehr
geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
turnusmäßig
berichte ich wie folgt:
1.
Jahresversammlung der IOB am 27.04.2007
Die Jahresversammlung fand wie in den letzten Jahren
in Bad Godesberg statt. Sie war relativ gut besucht.
In meinem Jahresbericht bin ich ausführlich auf
die Verhandlung beim BVerwG am 28.02.2007 eingegangen
(über das Ergebnis vgl. IOB-Rundschreiben vom
12.03.2007). Eine Zusammenfassung des Vortrags von
Herrn Dr. Märker füge ich als
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Anlage 1 -
bei.
Zu den weiteren Tagesordnungspunkten und den gefaßten
Beschlüssen werde ich mit dem nächsten Rundschreiben
das Protokoll übersenden.
2.
Unwürdigkeitsklausel
Die beiden Entscheidungen vom 28.02.2007 liegen zwischenzeitlich
mit ihrer vollständigen Begründung vor.
Interessierten übersende ich gerne auf Anforderung
die Entscheidung: 3 C 38.06.
Zu
den beiden Entscheidungen übersende ich Ihnen
einige weitere Presseberichte, nämlich:
a)
Klaus-Peter Krause in der “Jungen Freiheit”
vom 16.03.2007
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Anlage 2 -
b)
“Der Tagesspiegel” vom 08.03.2007
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Anlage 3 -
c)
“Neues Deutschland” vom 01.03.2007
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Anlage 4 -
d)
die Veröffentlichung meines - leider abgespeckten
und in der Kernaussage verwässerten - Leserbriefes
an die “SZ” (vgl. IOB-Rundschreiben vom
12.03.2007) nebst einem weiteren Leserbrief von Gregor
von Martin.
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Anlage 5 -
Bitte
beachten Sie, daß im “Neuen Deutschland”
und in der “SZ” der Sachverhalt in
teilweise grotesker Weise verfälscht wurde.
Zwischenzeitlich
liegen zur “Unwürdigkeit” weitere
Entscheidungen vor. Nach einer Entscheidung des BVerwG
vom 15.03.2007 führt die “Unwürdigkeit”
eines Zwischengliedes in der Erbenkette nicht zum
Ausschluß von Ausgleichsleistungen. Auch diese
Entscheidung kann ich Ihnen auf besondere Anforderung
übersenden. Das BVerwG legt - anders als die
Verwaltung - die Klausel in § 1 Abs. 4 AusglLeistG
restriktiv aus. Danach führt nur die “Unwürdigkeit”
des Berechtigten am 01.12.1994, dem Tag des Inkrafttretens
des AusglLeistG, ferner die Unwürdigkeit dessen
zur Aberkennung von Ausgleichsleistungen, der unmittelbar
durch die “Enteignung auf besatzungsrechtlicher
bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage” geschädigt
wurde bzw. Adressat der Enteignungsmaßnahme
war. Alle anderen, wie Zwischenerwerber und Rechtsnachfolger
von am 01.12.1994 Berechtigten, haben bei der “Unwürdigkeitsprüfung”
außer Betracht zu bleiben.
Ich
hoffe, daß die Verwaltung sich künftig
an diese Rechtsprechung des BVerwG hält und ihre
“Unwürdigkeitsprüfung” zurückfährt.
Außer
in § 1 Abs. 4 AusglLeistG gibt es eine gleichlautende
Unwürdigkeitsklausel in § 7 a Abs.
3 b) Satz 2 VermG. Sie betrifft überwiegend Fälle
der Doppelenteignung, also Fälle, in denen zunächst
unter der NS-Herrschaft enteignet wurde und dann noch
einmal unter der DDR. Nach § 7 a Abs. 3 b) Satz
2 VermG soll dem nicht restitutionsberechtigten Zweitenteigneten
keine Entschädigung zustehen, wenn er oder
sein unmittelbar enteigneter Rechtsvorgänger
- genauso wie im Falle des § 1 Abs. 4 AusglLeistG
- unwürdig ist oder war.
Nach
einer Entscheidung des BVerwG vom 29.03.2007, hierzu
die als
-
Anlage 6 -
beigefügte
Pressemitteilung, geht das BVerwG dann von einem Mißbrauch
aus, wenn jüdisches Vermögen während
der NS-Zeit zu einem Preis aufgekauft wurde, der mehr
als 10 % unter dem Einheitswert des jeweiligen Vermögensgegenstandes
lag.
3.
Ersatzgrundstücksregelung des § 9 VermG
a.F.
Hier ist - lange, nachdem die Ersatzgrundstücksregelung
gefallen ist - ein Erfolg geglückt. Das Nähere
entnehmen Sie bitte der als
-
Anlage 7 -
beigefügten
Veröffentlichung in der FAZ vom 25.05.2007. Bedeutsam
ist, daß die drohende Verurteilung durch den
Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
für die Bereitschaft der Verwaltung ausschlaggebend
war, sich mit den Klägern zu vergleichen.
Leider
handelt es sich um einen Ausnahmefall; ähnliche
Fälle gibt es heute nicht mehr.
4.
Rückforderung von Lastenausgleich
Bei der Gewährung von Ausgleichsleistungen wird
bekanntlich der erhaltene Lastenausgleich verrechnet.
Hier gibt es zwei Punkte, auf die ich Sie besonders
aufmerksam machen möchte:
a)
Kriegssachschäden werden nach dem AusglLeistG
nicht wieder gutgemacht. Wieder gutgemacht werden
nur Wegnahmeschäden. Nach einer internen Weisung
des Bundesausgleichsamtes (BAA) findet, wenn Kriegssachschäden
mit Wegnahmeschäden zusammentreffen, eine Aufteilung
dahin statt, daß, wenn für das weggenommene
Gut ein Einheitswert bestand, der Kriegssachschaden
mit 20 % und der Wegnahmeschaden mit 80 % des Einheitswertes
bewertet wird. Auf diese interne Weisung des BAA hat
mich unser Mitglied Dr. Peter Blankertz aufmerksam
gemacht. In seinem Falle, so Herr Dr. Blankertz, habe
sich die 80 % zu 20 %-Regelung günstig ausgewirkt.
b)
Wurde Kriegsschadenrente gewährt, kam sie in
den beiden Formen: Entschädigungsrente und Unterhaltshilfe
zur Auszahlung. Im Bereich der Unterhaltshilfe
ist der größte Teil der gewährten
Zinsen nicht auf die Hauptentschädigung anzurechnen.
Das bedeutet, daß der Großteil der Zinsen,
die im Rahmen der Gewährung von Lastenausgleich
auf die Unterhaltshilfe entfiel, den Ausgleichsleistungsansprüchen
nicht gegengerechnet werden kann.
5.
Verschiedenes
a) Zur “Herrschaft der alten Seilschaften”
in den osteuropäischen Ländern füge
ich als
-
Anlage 8 -
einen
lesenswerten Artikel von Karl-Peter Schwarz aus der
FAZ vom 23.05.2007 bei. In dem Artikel vermisse ich
den Hinweis darauf, daß es die Herrschaft der
alten Seilschaften auch in den neuen Bundesländern
gibt.
b)
Ein Artikel über die Rückkehr der Familie
v. Arnim aus der FAZ vom 29.05.2007 ist als
-
Anlage 9 -
beigefügt.
c)
Im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit soll versucht
werden, den Filmemacher Florian Henckel von Donnersmark
dafür zu gewinnen, das Buch von Leonie Ossowski:
“Der einarmige Engel” zu verfilmen (zu
diesem Buch vgl. IOB-Rundschreiben vom 13.06.2006
sub. 4. b). Eine Kontaktaufnahme zu Henckel von Donnersmarck,
die Erfolg verspricht, ist in die Wege geleitet.
d)
EALG-Käufe durch Alteigentümer im Rahmen
des Flächenerwerbsprogramms sind grunderwerbsteuerpflichtig
(BFH vom 26.10.2006, Az. II R 49/05).
e)
Nach einem Urteil vom 25.01.2007 des Europäischen
Gerichtshofs (Az. C 370/05) ist die Verpflichtung,
einen ständigen Wohnsitz auf einem zu landwirtschaftlichen
Zwecken erworbenen Grundstück zu begründen,
mit Art. 56 des EG-Vertrages nicht vereinbar. Nach
dem AusglLeistG ist Ortsansässigkeit für
den verbilligten Ankauf landwirtschaftlicher Flächen
Voraussetzung. Mit Rücksicht auf die Entscheidung
des EGH vom 25.01.2007 dürfte die einschlägige
Bestimmung des AusglLeistG unwirksam sein.
Für heute darf ich schließen. Ich wünsche
Ihnen einen guten Sommer.
Mit
den besten Grüßen
Dr.
Rosenberger
Vorsitzender