Sehr
geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
zum
Jahresabschluß berichte ich wie folgt:
1.strafrechtliche
Rehabilitierung
Hier gibt es nach wie vor keinen Durchbruch. In der
jüngsten Ausgabe der ZOV haben Herrn Dr. Wasmuth
und unser Mitglied Julius Albrecht Kempe einen 20-seitigen
Artikel zu der Problematik geschrieben. Bei Interesse
kann ich Ihnen den Artikel zusenden.
Im
übrigen bleibt es dabei, daß wir abwarten,
bis sich – ggf. – eine endgültige
und hoffentlich positive Rechtsprechung etabliert.
Wir haben bis 31. Dezember 2011 Zeit, ggf. noch Anträge
auf strafrechtliche Rehabilitierung zu stellen. Die
Annahme von Ausgleichsleistungen schließt einen
späteren Antrag auf strafrechtliche Rehabilitierung
nicht aus.
2.Rückforderung
von Lastenausgleich – Fristen
Hier gibt es zwei neuere Entscheidungen des BVerwG,
und zwar vom 30. April 2008 (3 C 17.07) und vom 19.
August 2008 (3 B 3.08). Die Leitsätze der beiden
Entscheidungen lauten:
BVerwG
3 C 17.07
„Die Frist des § 349 Abs. 5 Satz 4 LAG
beginnt zu laufen, nachdem die Ausgleichsbehörde
von dem Schadensausgleich und von der Person des Verpflichteten
Kenntnis erlangt hat; es ist nicht erforderlich, dass
diese Kenntnis auf einer Mitteilung des Verpflichteten
beruht.
Die Frist beträgt zehr statt vier Jahre, wenn
der Verpflichtete auf entsprechende Aufforderung hin
nähere Angaben, die für die Rückforderung
erforderlich sind, nicht, unvollständig oder
unrichtig macht und dadurch die Rückforderung
erheblich erschwert oder verzögert.
Über diese zehn Jahre hinaus ist eine Verlängerung
der Ausschlussfrist auch durch eine Unterbrechung
gem. § 349 Abs. 5 Satz 5 LAG nicht möglich.“
BVerwG 3 B 3.08
„Für den Beginn der Frist des § 349
Abs. 5 Satz 4 LAG ist es ohne Belang, ob die Ausgleichsbehörde
sich die Kenntnis von dem Schadensausgleich und der
Person des Verpflichteten früher hätte verschaffen
können.“
Die
beiden Entscheidungen sind als
-
Anlage 1 -
und
-
Anlage 2 -
diesem Rundschreiben beigefügt. Wie Sie der erstgenannten
Entscheidung vom 30. April 2008 bitte entnehmen wollen,
kann der Einwand, der Lastenausgleich sei verspätet
zurückgefordert worden, ausnahmsweise einmal
Erfolg haben. In der Regel ist das allerdings nicht
der Fall.
3.„Enteignungen
auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher
Grundlage
Hierzu gibt es eine richtungweisende Entscheidung
des BVerwG vom 25. Juni 2008, ZOV 2008, 259, die ich
Ihnen ebenfalls als
-
Anlage 3 -
zusende.
Diese
Entscheidung kann im Einzelfall wichtig sein: Wurde,
was so selten wohl nicht vorgekommen ist, zeitlich
nach dem SMAD-Befehl vom 17. April 1948 enteignet,
stand dem das Verbot des SMAD-Befehls Nr. 64, Nr.
5 entgegen.
Das
Verbot in Nr. 5 des SMAD-Befehls Nr. 64 betraf aber
nur betriebliches Vermögen. Für das „sonstige
Vermögen“ enthielt der SMAD-Befehl Nr.
64 eine Öffnungsklausel, wonach den deutschen
Behörden die Möglichkeit zu Enteignungen
eröffnet wurde. Auch ist die Entscheidung des
BVerwG vom 25. Juni 2008 auf sogenannte Anteilsbetriebe
nicht anzuwenden, bei denen ein Gesellschafter wegen
angeblicher nationalsozialistischer Belastung bereits
auf sogenannter besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher
Grundlage enteignet worden war und die übrigen
Gesellschafter zunächst „freigestellt“
waren. Hier gibt es eine Entscheidung des 7. Senats
des BVerwG, wonach auch die erst in den Jahren 1948/1949
durchgeführten Enteignungen der „freigestellten“
Gesellschafter als auf besatzungsrechtlicher bzw.
besatzungshoheitlicher Grundlage zu gelten haben.
4.SPD
Nachdem die SPD unmittelbar nach der Wiedervereinigung
bereits DM 75 Mio. für enteignete Unternehmen
erhalten hatte, hat sie nunmehr nach dem als
-
Anlage 4 -
beigefügten
Artikel im „SPIEGEL“ vom 04. August 2008
noch einmal € 13,5 Mio. erhalten.
Die
doppelte Enteignungsentschädigung stellt m.E.
einen Skandal dar – abgesehen von der Höhe
der jeweiligen Entschädigungen. Angesichts dessen,
was sonst an lächerlichen Beträgen, auch
für nationalsozialistisch verfolgte Personen
und Organisationen gezahlt wurde, nehmen sich die
zugunsten der SPD geflossenen Entschädigungen
bombastisch aus. In meinem Karikaturenband hatte ich
die zugunsten der SPD gezahlten DM 75 Mio. schon angesprochen.
m.E. ist der Verdacht nicht von der Hand zu weisen,
daß die Zahlungen zugunsten der SPD, namentlich
die 1991 vom damaligen Finanzminister Waigel verfügte
Entschädigung von DM 75 Mio. auf einem Gegengeschäft
zugunsten der CDU/CSU beruhten. Dieses Gegengeschäft
beinhaltete, die merkwürdigen Vorgänge anläßlich
der Privatisierung der Chemischen Werke Leuna nicht
aufzuklären. Obwohl dort Rückflüsse
zugunsten der CDU/ CSU aus den gewährten Subventionen
auf der Hand lagen, hat die SPD bei der Aufklärung
des Leuna-Deals bemerkenswerte Zurückhaltung
geübt.
Ich
hatte schon in den 90er Jahren mehrfach Presseorgane
und das ZDF auf die Vorgänge aufmerksam gemacht
und dazu angeregt, Nachforschungen zu betreiben. Leider
sind diese Bemühungen – aus welchen Gründen
auch immer – in der Vergangenheit fehlgeschlagen.
Vielleicht gelingt es diesmal und unter Verweis auf
die doppelte Entschädigung zugunsten der SPD,
einen investigativen Journalisten auf die Sache anzusetzen.
5.Unwürdigkeitsklausel
§ 1 Abs. 4 AusglLeistG
Hierzu gibt es eine Entscheidung des BVerwG vom 30.
Juni 2008, ZOV 2008, 218, die ich als
-
Anlage 5 -
beifüge.
Die
Entscheidung erscheint mir höchst bedenklich.
Die sogenannten „Wehrwirtschaftsführer“
gehörten meines Wissens keiner Untergliederung
der NSDAP an. Vielmehr verhielt es sich so, daß
zum „Wehrwirtschaftsführer“ erklärt
wurde, wer einen größeren Betrieb leitete.
Es handelte sich hier auch nicht um einen organisierten
„überschaubaren und auserlesenen Kreis
aus den Industrie-Eliten unter dem NS-Regime“.
Darüber
hinaus beißt sich die jetzige Entscheidung des
5. Senats mit den grundsätzlichen beiden Entscheidungen
des BVerwG vom 28. Februar 2007, für die der
3. Senat verantwortlich zeichnete (3 C 38.05 und 3
C 13.06). Dort hatte das BVerwG in seinen Leitsätzen
u.a. entschieden:
„Die
Herstellung von Rüstungsgütern ist nicht
als erhebliches Vorschubleisten zugunsten des nationalsozialistischen
Systems i.S. von § 1 Abs. 4 AusglLeistG zu bewerten.“
6.Abarbeitung
der Wiedergutmachungsansprüche nach VermG und
EALG
Hierzu gibt es eine Pressenotiz vom 03. Oktober 2008,
die ich
-
Anlage 6 -
beifüge.
In Mecklenburg-Vorpommern ist man danach mit der Erledigung
der Restitutionen und der Entschädigungs- und
Ausgleichsleistungsansprüche angeblich fast fertig.
Ich selbst kann das nicht bestätigen; die Ausgleichsleistungsansprüche
meiner Familie sind bisher noch nicht abschließend
bearbeitet.
Bemerkenswert
an dem Artikel ist, daß Fürst Putbus als
Ausgleichsleistungen für sein riesiges Grundvermögen
gerade einmal € 300.000,00 erhalten hat. Immerhin
dürfte er für Kunstgegenstände, und
davon wird er eine ganze Menge gehabt haben, Restitutionsansprüche
nach § 5 AusglLeistG durchgesetzt haben, so daß
er immer noch weitaus besser steht als das Gros der
Industrieenteigneten, die ihr Vermögen in ihren
Betrieben hatten stehenlassen.
7.
Einen bemerkenswerten Artikel von Friedrich Carl Albrecht
zum 18. Jahrestag der deutschen Einheit aus der „Jungen
Freiheit“ füge ich abschließend für
Sie als
-
Anlage 7 -
bei.
Für
das bevorstehende Weihnachtsfest wünsche ich
Ihnen viel Freude; für das Jahr 2009 gute Gesundheit
und Erfolg – nicht nur bei der Durchsetzung
Ihrer vermögensrechtlichen Ansprüche.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Rosenberger
Vorsitzender