Sehr
geehrte Damen und Herren, liebe Mitglieder,
hiermit
lade ich zur ordentlichen Jahresversammlung ein auf
Freitag,
den 24. April 2009, 11:00 Uhr
Stadthalle Bonn-Bad Godesberg, Koblenzer Straße
80, 53177 Bonn
Die
Anfahrtsskizze ist wie in den Vorjahren auf der Rückseite
dieses Einladungsschreibens abgedruckt.
Vorgesehen
ist folgende Tagesordnung:
1. Eröffnung
und Begrüßung
2. Bericht des Vorsitzenden
3. ergänzende Berichte der übrigen
Vorstandsmitglieder
4. Vortrag Dr. Rosenberger: 20 Jahre Mauerfall
– 20 Jahre „Wiedergutmachung“
5. Vortrag Dr. Märker: Aufgaben und Ziele
der IOB für die Zukunft
6. Bericht des Geschäftsführers
7. Bericht des Kassenprüfers
8. Entlastung des Vorstandes
9. Anzeige der IOB in der FAZ am 09. November
2009
10.Verschiedenes
Zu
einzelnen Tagesordnungspunkten bemerke ich folgendes:
zu
TOP 4.
In diesem Jahre jährt sich zum 20. Mal das Datum
des Mauerfalls. Das soll Anlaß sein, auf die
Wiedergutmachungsbemühungen der letzten 20 Jahre
zurückzublicken. Mein Vortrag wird hierfür
etwas umfangreicher als normal werden.
zu
TOP 5.
Herr Dr. Märker wird ebenfalls das 20-jährige
Jubiläum des Mauerfalls zum Anlaß nehmen,
zu den Aufgaben und Zielen der IOB, auch im Vergleich
und im Verbund mit anderen Organisationen, vorzutragen.
zu
TOP 6.
Die IOB hat gegenwärtig 235 zahlende Mitglieder.
Eine Übersicht über die Einnahmen und
Ausgaben des Jahres 2008 ist als
-
Anlage 1 -
beigefügt.
zu
TOP 9.
Auf seiner Sitzung am 13.03.2009 hat sich der Vorstand
der IOB für eine Anzeige in der FAZ zum Datum
des Mauerfalls ausgesprochen. Die Anzeige soll auf
die IOB und auf die unbefriedigende Situation der
Wiedergutmachung aufmerksam machen. Wegen der Höhe
der Kosten einer derartigen Anzeige soll anstelle
des Vorstandes die Jahresversammlung hierüber
beschließen.
Turnusmäßig
berichte ich wie folgt:
1.strafrechtliche
Rehabilitierung
Hier gibt es zwei neuere Entscheidungen der ordentlichen
Gerichte.
a) Das
OLG Rostock (ZOV 2009, 31) hat entschieden, daß
Bodenreformenteignungen keine strafrechtliche Maßnahmen
sind.
Die
Entscheidung schließt nicht aus, daß andererseits
Industrieenteignungen auf der Grundlage des SMAD-Befehls
Nr.124 als strafrechtliche Maßnahmen zu gelten
haben. (Über die Klage, die von RA Dr. Wasmuth
aus München wegen der strafrechtlichen Rehabilitierung
eines nach SMAD-Befehl Nr. 124 Enteigneten angestrengt
worden ist, ist noch nicht entschieden.).
b) Das
LG Potsdam (ZOV 2009, 34) hat bestätigt, daß
strafrechtliche Rehabilitierungsanträge wegen
SMT-Verurteilungen nur bei den Behörden der sowjetischen
Nachfolgestaaten gestellt werden können. Die
ordentlichen deutschen Gerichte sind nur zuständig
für solche Verurteilungen, die von deutschen
Stellen durchgeführt wurden.
2.Unwürdigkeitsklausel
- § 1 Abs. 4 AusglLeistG
Auf Druck des BADV werden namentlich „Großkopferte“
aus der Zeit des Nationalsozialismus von Ausgleichsleistungen
ausgeschlossen. Ihnen wird vorgeworfen, sie hätten
dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub
geleistet.
a) Im
letzten Rundschreiben vom15.12.2008 hatte ich bereits
auf eine Entscheidung des BVerwG vom 30.06.2008 hingewiesen,
wonach „Wehrwirtschaftsführer“ von
vornherein in Verdacht stehen, dem nationalsozialistischen
System erheblich Vorschub geleistet zu haben. Diese
Entscheidung ist nunmehr bestätigt worden in
einer Entscheidung des VG Leipzig vom 27.08.2008 (ZOV
2009, 57).
b) In
mehreren Presseartikeln wurde darüber berichtet,
daß die Familie von Bismarck keine Ausgleichsleistungen
für den Verlust des Stammsitzes Schloß
Schönhausen in der Altmark erhält. Einen
dieser Artikel, datierend vom 12.11.2008, füge
ich als
-
Anlage 2 -
bei.
Maximilian Graf von Bismarck, den Chef des Hauses
Bismarck während der nationalsozialistischen
Zeit, wird in dem Urteil des VG Magdeburg seine diplomatische
Tätigkeit zugunsten des Dritten Reiches als schädlich
angekreidet.
c) Auch
Wirtschaftsführer und Bankiers, die etwa mit
der Nationalisierung von Unternehmen und Vermögen
in annektierten oder besetzten Gebieten während
des Zweiten Weltkrieges befaßt waren, werden
von den Verwaltungsbehörden als „unwürdig“
von Ausgleichsleistungen ausgeschlossen. Mir ist der
Fall eines Gutsbesitzers und Bankiers bekannt, der
mit der Expansion der Dresdner Bank im „Protektorat“
Böhmen und Mähren befaßt war und nach
dem beabsichtigten Bescheid „unwürdig“
gewesen sein soll.
3.Rückforderung von Lastenausgleich
a) Nach dem Gesetzestext und verschiedenen Urteilen
sind nicht nur die Empfänger von Lastenausgleich
und deren Erben rückzahlungspflichtig, sondern
auch die Beschenkten. Eine einschlägige Entscheidung
des BVerwG vom 18.06.2008, ZOV 2008, 214 ist als
-
Anlage 3 -
beigefügt.
Die
Frage, ob man auch als Beschenkter rückzahlungspflichtig
sein kann, ist auch schon einige Male an mich herangetragen
worden.
b) In
einer weiteren Entscheidung des BVerwG vom 10.07.2008,
ZOV 2008, 219, die ich als
-
Anlage 4 -
beifüge,
ist für den Fall, daß ein einheitliches
Hausgrundstück in ein Grundstück und ein
Gebäude „zerlegt“ worden war, der
Schaden nicht in vollem Umfang ausgeglichen, wenn
lediglich das Grundstück zurückgegeben wird.
Das BVerwG führt hier aus, daß die Vermutung
des vollen Schadensausgleichs bei Rückgabe des
Grundstücks nicht greift, weil das nicht zurückübertragene
Gebäudeeigentum nicht als Zubehör oder Inventar
des zurückgegebenen Grundstücks gewertet
werden kann.
4.Theo
Waigel
Der Finanzminister unter Helmut Kohl, der maßgebend
an dem „Restitutionsverbot“ und der Zuerkennung
nur geringer Entschädigungen/Ausgleichsleistungen
im EALG beteiligt war und außerdem die SPD mit
75 Mio. DM beschenkt hatte, hat eine neue Aufgabe
erhalten. Der „CSU-Politiker“ mit „untadeligem
Ruf“ ist nunmehr zum „unabhängigen
Wächter“ über Siemens vom Bundesbezirksgericht
in Washington bestellt worden. Hierüber berichtete
die FAZ in ihrer Ausgabe vom 16.12.2008.
-
Anlage 5 -
Der
lobende Artikel zugunsten von Theo Waigel war für
unser Mitglied Helmut Knoch Anlaß, den als
-
Anlage 6 -
beigefügten
Leserbrief an die FAZ zu schreiben, der leider nicht
abgedruckt wurde.
5.Sachs-Urteil
Kurz hintereinander erschienen in der FAZ mehrere
Artikel und Stellungnahmen zu einem Urteil des LG
Berlin. Von ihnen überreiche ich als
-
Anlage 7 -
einen
Artikel des mir persönlich bekannten Vorsitzenden
Verwaltungsrichters Kiechle, der viel mit Wiedergutmachungssachen
befaßt ist.
Es
geht im Sachs-Urteil um folgendes: Der Vater des Klägers,
ein deutscher Jude, hatte eine umfangreiche und einmalige
Plakatsammlung, die er bei der Flucht aus dem nationalsozialistischen
Deutschland zurücklassen mußte und die
dann enteignet wurde. In der Meinung, die Plakatsammlung
sei vernichtet, hatte er von der Bundesrepublik Wiedergutmachung
erhalten und auf die Rückgabe verzichtet.
Ein
Nachkomme hat nunmehr auf Rückgabe eines der
Plakate geklagt und beim LG Berlin Recht bekommen.
Diese Entscheidung ist deshalb von Brisanz, weil hier
ein Zivilgericht über einen Restitutionsanspruch
entschieden hat. Bekanntlich gehören die Restitutionsansprüche
stattdessen vor die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Wäre
die Entscheidung des LG Berlin richtig, hätte
das zur Folge, daß Restitutionsansprüche
nicht nur bei den Verwaltungsgerichten, sondern auch
bei den Zivilgerichten, und dort möglicherweise
mit ganz anderen Erfolgsaussichten, geltend gemacht
werden könnten.
Diese
Brisanz des Urteils hat auch das Deutsche Historische
Museum, Gegner im Sachs-Urteil, erkannt und gegen
das Urteil Berufung eingelegt. Dazu eine Pressenotiz
aus der FAZ vom 14.03.2009.
-
Anlage 8 -
Der
Vorstand der IOB wird den Prozeß – natürlich
– besonders aufmerksam verfolgen.
Abschließend
wünsche ich Ihnen für die kommenden Frühlingswochen
alles Gute. Ich würde mich sehr freuen, möglichst
viele von Ihnen auf der Jahresversammlung am 24.04.2009
begrüßen zu können.
Mit
freundlichen Grüßen
Dr.
Rosenberger
Vorsitzender