IOB
   Interessengemeinschaft der in der Zone enteigneten Betriebe e.V.

 

   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Archiv - Aktuelle Informationen

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Aufgrund Vorstandsbeschlusses der IOB vom 18.02.2005 inseriert die IOB am 31.03.2005 in der „Welt" und in der „FAZ" mit dem Ziel, neue Mitglieder zu gewinnen. Die beiden Anzeigen sind in der Anlage beigefügt. 1 2

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Der Europäische Gerichtshof hat am 30.03.2005 die Beschwerden gegen das EALG zurückgewiesen. Es betrachtet die Beschwerden als unzulässig.

Über die Entscheidung gibt es bisher eine Presseerklärung (siehe auch Internetauftritt des EGMR), die als Anlage beigefügt ist.

Es kommt nun darauf an, die Ansprüche, die das EALG gewährt, zu sichern und zu erhalten und, wo möglich, im politischen Raum für eine Verbesserung Sorge zu tragen. Hier gibt es immer noch genug zu tun!

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Am 17.03.2005 hat das BVerwG erstmalig eine Entscheidung zur Unwürdigkeitsklausel des § 1 Abs. 4 AusglLeistG getroffen. Sie betrifft die Erben von Alfred Hugenberg. Die Presseerklärung finden Sie hier.

Die Entscheidung ist in mehrererlei Hinsicht einschneidend und bestätigt die Wichtigkeit, sich mit der Unwürdigkeitsklausel von § 1 Abs. 4 AusglLeistG eingehend zu befassen. Im einzelnen:

1. Die unzulässige Vermengung von Eigentum bzw. des eigentums-rechtlichen Anspruchs auf Ausgleichsleistungen mit moralischen Gesichts-punkten in § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird vom BVerwG verkannt.

2. Das BVerwG zieht keine Parallele zum Lastenausgleichsgesetz (LAG), wo in § 359 LAG eine Unwürdigkeitsklausel wegen „erheblichen Vorschub-leistens" fehlt.

3. Hugenberg war kein Antisemit und verfolgte auch sonst nicht die ver-brecherischen Ziele der Nationalsozialisten. Er war der Überzeugung, Hitler und die übrigen Nationalsozialisten im ersten Kabinett Hitler kontrollieren zu können. Im Hinblick auf die Erfahrungen mit der Weimarer Republik kann es Hugenberg auch nicht verübelt werden, daß er seinen Sitz in Kabinett Hitler nicht räumte, als das Ermächtigungsgesetz verabschiedet wurde. Es be-stand 1933 in Deutschland ein breiter Konsens, daß es mit der (Weimarer) Demokratie nicht weitergehen könnte. Die fehlende geschichtliche Erfahrung des deutschen Volkes mit einer funktionierenden Demokratie verleitete zum Ruf nach dem „starken Mann", was aus damaliger Sicht entschuldbar ist.

Allein darauf abzustellen, daß Hugenberg Hitler gefördert hat, ist danach mit dem Sinn des dritten Tatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht vereinbar.

4. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen den Tatbestand des „er-heblichen Vor-schubleisten" werden im Urteil des BVerwG nicht ange-sprochen. Namentlich fehlt eine Auseinandersetzung mit der Entscheidung des BVerfG zur verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung. Das BVerfG hatte § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG, der eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung für Enteignete auf besatzungsrechtlicher bzw. besatzungshoheitlicher Grundlage ausschloß, mit dem GG für vereinbar erklärt mit der Begründung, die zwischen 1945 und 1949 Enteigneten erhielten ja Ausgleichsleistungen.

Man wird diese Entscheidung des BVerfG im Hinblick auf die „Unwürdigkeit" dahin ergänzen können, daß, wer nach dem VwRehaG „unwürdig" ist, auch nach dem AusglLeistG keine Ansprüche haben soll. Tut man das, so ist aber festzustellen: Eine Vorschrift, die dem dritten Tatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG entspricht, gibt es im VwRehaG nicht. Das VwRehaG hat zwar ebenfalls in § 2 Abs. 2 eine Unwürdigkeitsklausel. Dort fehlt aber der Tatbestand des „erheblichen Vorschubleistens".

5. Völlig unabkzeptabel wird die Entscheidung des BVerwG, wenn dort die Einstufung Hugenbergs als „unbelastet" im Entnazifizierungsverfahren als blanglos hingestellt wird. Die Entnazifizierungsverfahren waren ver-waltungsgerichtlichen Verfahren gleichgestellt; die Entscheidungen der Spruchkammern standen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gleich (vgl. das Berliner Entnazifizierungsschlußgesetz aus dem Jahre 1955). Das BVerwG setzt sich in seiner Entscheidung vom 17.03.2005 über eine vor-greifliche Spruchkammerentscheidung und über deren Prüfung der „Un-würdigkeit" hinweg, die nicht nur eingehender, sondern auch zeitnäher als die „Prüfung" durch das Sächsische LARoV knapp 70 Jahre nach dem an-geblichen Fehlverhalten Hugenbergs war.

gez. Dr. Rosenberger

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Leserbrief von Dr. Rosenberger als Reaktion auf die Berichterstattung über die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004 zur Beachtung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechteden in der FAZ (20. Oktober 2004, S. 1, 10 und 33)

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Entscheidung des BVerfG vom 14. Oktober 2004 zur Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Am 14. Oktober 2004 hat das BVerfG einen sensationellen Beschluss zur Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) getroffen. Über die Entscheidung des BVerfG wurde im Fernsehen am 19. Oktober und in der Presse am 20. Oktober 2004 vielfach irrführend berichtet.
Die Entscheidung (Az. 2 BvR 1481/04) kann im Internet abgerufen werden (www.bverfg.de). Im Hinblick auf die irrführende Berichterstattung in der FAZ habe ich dieser den anliegenden Leserbrief geschickt. Die Entscheidung des BVerfG kann nicht hoch genug eingeschätzt werden.


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Betrifft Kriegsschadenrente:

Leider hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung vom 15. Juli 2004, Az. 3 C 44.03 die Revision wegen der Rückforderung / Verrechnung der Kriegsschadenrente zurückgewiesen.

Eventuell wird bis zum 14. Oktober 2004 hiergegen noch Ver-fassungsbeschwerde eingelegt.

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Fernsehsendung zum Thema Enteignung:

Wann: Mittwoch, 15. September 2004, 23:00 Uhr
Dauer: 45 Minuten
Wo: im Ersten

"Enteignet für die Einheit? Der Kampf um das alte Eigentum"
Ein Film von Oliver Merz und Thomas Michel

Mehr Infos dazu

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Leserbrief von Dr. Rosenberger in der SPIEGEL-Ausgabe Nr.15 vom 05. April 2004 zum Artikel “Tabuzone Ost”

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Bericht über die Verhandlung beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte am 29. Januar 2004

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Leserbrief von Dr. Rosenberger an die FAZ aus Anlass der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar 2004 zum Bodenreformeigentum:

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Wichtige Sendung in der ARD am 19.01.2004 und in Premiere am 20.01.2004:

Am Montag, den 19. Januar 2004 fand zu guter Sendezeit, und zwar um 21:15 Uhr, in der Sendung “Report” eine Behandlung unseres Themas statt. Zu Wort kamen Frau Constanze Paffrath, Herr Dr. Udo Madaus sowie Herr Prof. Dr. Karl Döhring aus Heidelberg. Den Wortlaut der Sendung finden Sie nachfolgend:


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Europäischer Gerichtshof für Menschrechte entscheidet zugunsten der Bodenreformenteigneten:

1. Diese Nachricht ist eine Sensation. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat die Entziehung des Bodenreformeigentums durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 mit dem Eigentumsartikel der Europäischen Konvention für unvereinbar erklärt.

Das bedeutet: Die Bundesrepublik muß den sogenannten Bodenreformeigentümern, also denjenigen, die nach dem Krieg aus konfisziertem Großgrundbesitz 6 ha bis 8 ha erhalten hatten, diese 6 ha bis 8 ha entweder belassen, oder, soweit sie aufgrund des Gesetzes von 1992 das Eigentum entzogen hat, eine Enteignungsentschädigung zahlen.

2. Die Gerichte der Bundesrepublik, namentlich der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht, haben eine schallende Ohrfeige erhalten. Sowohl der BGH, wie das BVerfG hatten das Gesetz von 1992 als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Da die Eigentumsgarantie im Grundgesetz (Art. 14) mit der Eigentumsgarantie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls) identisch ist, bedeutet das, daß der BGH und namentlich das BVerfG in einer grundsätzlichen Frage falsch entschieden haben. Besonders spektakulär ist, daß die zuständige Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bestehend aus sieben Richtern, einstimmig entschieden hat. Keiner der sieben Richter war also der Meinung, daß keine Eigentumsverletzung vorliegt. Zu den Richtern gehörten immerhin drei Osteuropäer, in deren Ländern ähnliche Fragen wie in der Bundesrepublik nach der Wiedervereinigung eine Rolle spielen. Es sind dies ein Litauer, ein Makedone und ein Albaner.

Nachfolgend die Presseerklärung des Europäischen Gerichtshofs aus Anlaß der Entscheidung am 22. Januar 2004 im Wortlaut (englische Sprache):

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Presseerklärung der IOB aus Anlass der Entscheidung des EGMR vom 22.01.2004:

1. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 22. Januar 2004 entschieden, daß die Entziehung des Bodenreformeigentums durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992 mit dem Eigentumsartikel der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls) nicht vereinbar ist.

Das bedeutet: Die Bundesrepublik muß den sogenannten Bodenreformeigentümern, also denjenigen, die nach dem Krieg aus konfisziertem Großgrundbesitz 6 ha bis 8 ha erhalten hatten, diese 6 ha bis 8 ha entweder belassen, oder, soweit sie aufgrund des Gesetzes von 1992 das Eigentum entzogen hat, eine Enteignungsentschädigung zahlen.

Die Gerichte der Bundesrepublik, namentlich der Bundesgerichtshof und das Bundesverfassungsgericht, haben eine schallende Ohrfeige erhalten. Sowohl der BGH, wie das BVerfG hatten das Gesetz von 1992 als mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Da die Eigentumsgarantie im Grundgesetz (Art. 14) mit der Eigentumsgarantie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls) identisch ist, bedeutet das, daß der BGH und namentlich das BVerfG in einer grundsätzlichen Frage falsch entschieden haben. Besonders spektakulär ist, daß die zuständige Kammer des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, bestehend aus sieben Richtern, einstimmig entschieden hat. Keiner der sieben Richter war also der Meinung, daß keine Eigentumsverletzung vorliegt. Zu den sieben Richtern gehören immerhin drei Osteuropäer, in deren Ländern ähnliche Fragen wie in der Bundesrepublik nach der Wiedervereinigung eine Rolle spielen. Es sind dies ein Litauer, ein Makedone und ein Albaner.

2. Am 29. Januar 2004 wird der Europäische Gerichtshof erneut über die Wiedervereinigungsgesetzgebung der Bundesrepublik Deutschland verhandeln. Es geht hier um die Festschreibung der Enteignungen aus der sowjetischen Besatzungszeit (1945 bis 1949).

Zwar hat die Europäische Kommission für Menschenrechte im Jahre 1996 entschieden, die Festschreibung der Enteignungen im Einigungsvertrag der beiden deutschen Staaten habe nur die schon lange zurückliegenden Enteignungen zwischen 1945 und 1949 bestätigt und deshalb eine Rechtsverletzung verneint. Nicht entschieden wurde in Straßburg aber darüber, ob die Bundesrepublik nicht eine - am Verkehrswert orientierte - Kompensation für die Festschreibung der Enteignungen 1945 bis 1949 zahlen muß. Hier nun gewährt das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz (EALG) in der gegenwärtigen Fassung nur Bruchteile des aktuellen Verkehrswertes, den sich der deutsche Staatsfiskus mit der Festschreibung der Enteignungen einverleibt hat.

Gegen das EALG wenden sich zahlreiche Beschwerdeführer, über deren Beschwerden am 29. Januar 2004 verhandelt wird. Zu den Beschwerdeführern gehört auch die IOB. Nachdem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner heutigen Entscheidung zum Ausdruck gebracht hat, daß er, anders als die Gerichte der Bundesrepublik und namentlich das Bundesverfassungsgericht, fiskalische Interessen nicht über fundamentale Rechte der Bürger stellt, bestehen gute Hoffnungen, daß auch das EALG in seiner jetzigen Fassung vom EGMR für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention unvereinbar erklärt wird.

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Das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz (BGBl. I, S. 2471) ist am
10. Dezember 2003 inkraft getreten.

Entgegen dem Entwurf und obwohl in der ersten Lesung die Herabsetzung der Verzinsung von 6 % auf 4 % ab dem 01. Januar 2008 verabschiedet worden war, hat der zuständige Ausschuß des Bundestages die vom BMF beabsichtigte Herabsetzung des Zinssatzes nicht mitgemacht. Es bleibt daher bei einer Verzinsung von 6 % für Entschädigungs- / Ausgleichs-leistungsansprüche.

Die Verzinsung soll allerdings enden einen Monat vor Bekanntgabe des
Entschädigungs- / Ausgleichsleistungsbescheides. Das wirft die Frage auf:
Was ist in Fällen, in denen gegen Entschädigungs- / Ausgleichsleistungs- bescheide Rechtsmittel eingelegt werden?
Kann es verfassungsrechtlich zulässig sein, durch die Verweigerung einer Verzinsung bis zur Rechtskraft und damit Auszahlungsreife von
Entschädigungen / Ausgleichsleistungen Druck auf die Betroffenen auszuüben, keine Rechtsmittel gegen unzutreffende Bescheide einzulegen?

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Das Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln die Revision wegen der Rückforderung / Verrechnung der Kriegsschadenrente zugelassen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung ist noch nicht bestimmt (Az. 3 C 44.03).


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Am 29.01.2004 um 9.30 Uhr wird in Straßburg über die Menschenrechtsbeschwerden gegen das EALG verhandelt.


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Die Doktorarbeit von Frau Constanze Paffrath zur Wiedervereinigungsgesetzgebung und deren Zustandekommen
wurde mit summa cum laude bewertet.

 
© 2003 by M. Sauerbrey