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Aufgrund
Vorstandsbeschlusses der IOB vom 18.02.2005 inseriert
die IOB am 31.03.2005 in der „Welt" und
in der „FAZ" mit dem Ziel, neue Mitglieder
zu gewinnen. Die beiden Anzeigen sind in der Anlage
beigefügt. 1
2
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Der
Europäische Gerichtshof hat am 30.03.2005 die
Beschwerden gegen das EALG zurückgewiesen. Es
betrachtet die Beschwerden als unzulässig.
Über
die Entscheidung gibt es bisher eine Presseerklärung
(siehe auch Internetauftritt
des EGMR), die als Anlage
beigefügt ist.
Es
kommt nun darauf an, die Ansprüche, die das EALG
gewährt, zu sichern und zu erhalten und, wo möglich,
im politischen Raum für eine Verbesserung Sorge
zu tragen. Hier gibt es immer noch genug zu tun!
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Am 17.03.2005 hat das BVerwG
erstmalig eine Entscheidung zur Unwürdigkeitsklausel
des § 1 Abs. 4 AusglLeistG getroffen. Sie betrifft
die Erben von Alfred Hugenberg. Die Presseerklärung
finden Sie hier.
Die Entscheidung
ist in mehrererlei Hinsicht einschneidend und bestätigt
die Wichtigkeit, sich mit der Unwürdigkeitsklausel
von § 1 Abs. 4 AusglLeistG eingehend zu befassen.
Im einzelnen:
1. Die unzulässige
Vermengung von Eigentum bzw. des eigentums-rechtlichen
Anspruchs auf Ausgleichsleistungen mit moralischen
Gesichts-punkten in § 1 Abs. 4 AusglLeistG wird
vom BVerwG verkannt.
2. Das BVerwG
zieht keine Parallele zum Lastenausgleichsgesetz (LAG),
wo in § 359 LAG eine Unwürdigkeitsklausel
wegen „erheblichen Vorschub-leistens" fehlt.
3. Hugenberg
war kein Antisemit und verfolgte auch sonst nicht
die ver-brecherischen Ziele der Nationalsozialisten.
Er war der Überzeugung, Hitler und die übrigen
Nationalsozialisten im ersten Kabinett Hitler kontrollieren
zu können. Im Hinblick auf die Erfahrungen mit
der Weimarer Republik kann es Hugenberg auch nicht
verübelt werden, daß er seinen Sitz in
Kabinett Hitler nicht räumte, als das Ermächtigungsgesetz
verabschiedet wurde. Es be-stand 1933 in Deutschland
ein breiter Konsens, daß es mit der (Weimarer)
Demokratie nicht weitergehen könnte. Die fehlende
geschichtliche Erfahrung des deutschen Volkes mit
einer funktionierenden Demokratie verleitete zum Ruf
nach dem „starken Mann", was aus damaliger
Sicht entschuldbar ist.
Allein darauf
abzustellen, daß Hugenberg Hitler gefördert
hat, ist danach mit dem Sinn des dritten Tatbestandes
des § 1 Abs. 4 AusglLeistG nicht vereinbar.
4. Die verfassungsrechtlichen
Bedenken gegen den Tatbestand des „er-heblichen
Vor-schubleisten" werden im Urteil des BVerwG
nicht ange-sprochen. Namentlich fehlt eine Auseinandersetzung
mit der Entscheidung des BVerfG zur verwaltungsrechtlichen
Rehabilitierung. Das BVerfG hatte § 1 Abs. 1
Satz 3 VwRehaG, der eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung
für Enteignete auf besatzungsrechtlicher bzw.
besatzungshoheitlicher Grundlage ausschloß,
mit dem GG für vereinbar erklärt mit der
Begründung, die zwischen 1945 und 1949 Enteigneten
erhielten ja Ausgleichsleistungen.
Man wird diese
Entscheidung des BVerfG im Hinblick auf die „Unwürdigkeit"
dahin ergänzen können, daß, wer nach
dem VwRehaG „unwürdig" ist, auch nach
dem AusglLeistG keine Ansprüche haben soll. Tut
man das, so ist aber festzustellen: Eine Vorschrift,
die dem dritten Tatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG
entspricht, gibt es im VwRehaG nicht. Das VwRehaG
hat zwar ebenfalls in § 2 Abs. 2 eine Unwürdigkeitsklausel.
Dort fehlt aber der Tatbestand des „erheblichen
Vorschubleistens".
5. Völlig
unabkzeptabel wird die Entscheidung des BVerwG, wenn
dort die Einstufung Hugenbergs als „unbelastet"
im Entnazifizierungsverfahren als blanglos hingestellt
wird. Die Entnazifizierungsverfahren waren ver-waltungsgerichtlichen
Verfahren gleichgestellt; die Entscheidungen der Spruchkammern
standen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen gleich
(vgl. das Berliner Entnazifizierungsschlußgesetz
aus dem Jahre 1955). Das BVerwG setzt sich in seiner
Entscheidung vom 17.03.2005 über eine vor-greifliche
Spruchkammerentscheidung und über deren Prüfung
der „Un-würdigkeit" hinweg, die nicht
nur eingehender, sondern auch zeitnäher als die
„Prüfung" durch das Sächsische
LARoV knapp 70 Jahre nach dem an-geblichen Fehlverhalten
Hugenbergs war.
gez. Dr. Rosenberger
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Leserbrief von Dr. Rosenberger als Reaktion
auf die Berichterstattung über die Entscheidung
des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Oktober 2004
zur Beachtung von Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechteden in der FAZ
(20. Oktober 2004, S. 1, 10 und 33)
Bitte
hier klicken
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Entscheidung des BVerfG vom 14. Oktober 2004
zur Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte
Am 14. Oktober 2004 hat das BVerfG einen sensationellen
Beschluss zur Umsetzung von Entscheidungen des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) getroffen.
Über die Entscheidung des BVerfG wurde im Fernsehen
am 19. Oktober und in der Presse am 20. Oktober 2004
vielfach irrführend berichtet.
Die Entscheidung (Az. 2 BvR 1481/04) kann im Internet
abgerufen werden (www.bverfg.de).
Im Hinblick auf die irrführende Berichterstattung
in der FAZ habe ich dieser den anliegenden Leserbrief
geschickt. Die Entscheidung des BVerfG kann nicht
hoch genug eingeschätzt werden.
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Betrifft Kriegsschadenrente:
Leider hat das Bundesverwaltungsgericht
in einer Entscheidung vom 15. Juli 2004, Az. 3 C 44.03
die Revision wegen der Rückforderung / Verrechnung
der Kriegsschadenrente zurückgewiesen.
Eventuell wird
bis zum 14. Oktober 2004 hiergegen noch Ver-fassungsbeschwerde
eingelegt.
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Fernsehsendung zum Thema Enteignung:
Wann: Mittwoch, 15. September 2004, 23:00 Uhr
Dauer: 45 Minuten
Wo: im Ersten
"Enteignet für die Einheit? Der Kampf um
das alte Eigentum"
Ein Film von Oliver Merz und Thomas
Michel
Mehr
Infos dazu
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Leserbrief von Dr. Rosenberger
in der SPIEGEL-Ausgabe Nr.15 vom 05. April 2004 zum
Artikel “Tabuzone Ost”
Bitte
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Bericht über die Verhandlung
beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte
am 29. Januar 2004
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Leserbrief von Dr. Rosenberger
an die FAZ aus Anlass der Entscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte vom 22. Januar
2004 zum Bodenreformeigentum:
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Wichtige Sendung in der ARD
am 19.01.2004 und in Premiere am 20.01.2004:
Am Montag, den 19. Januar 2004 fand zu guter Sendezeit,
und zwar um 21:15 Uhr, in der Sendung “Report”
eine Behandlung unseres Themas statt. Zu Wort kamen
Frau Constanze Paffrath, Herr Dr. Udo Madaus sowie
Herr Prof. Dr. Karl Döhring aus Heidelberg. Den
Wortlaut der Sendung finden Sie nachfolgend:
Bitte
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Europäischer Gerichtshof
für Menschrechte entscheidet zugunsten der Bodenreformenteigneten:
1. Diese Nachricht ist eine Sensation. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat die Entziehung
des Bodenreformeigentums durch die Bundesrepublik
Deutschland im Jahre 1992 mit dem Eigentumsartikel
der Europäischen Konvention für unvereinbar
erklärt.
Das bedeutet:
Die Bundesrepublik muß den sogenannten Bodenreformeigentümern,
also denjenigen, die nach dem Krieg aus konfisziertem
Großgrundbesitz 6 ha bis 8 ha erhalten hatten,
diese 6 ha bis 8 ha entweder belassen, oder, soweit
sie aufgrund des Gesetzes von 1992 das Eigentum entzogen
hat, eine Enteignungsentschädigung zahlen.
2. Die Gerichte
der Bundesrepublik, namentlich der Bundesgerichtshof
und das Bundesverfassungsgericht, haben eine schallende
Ohrfeige erhalten. Sowohl der BGH, wie das BVerfG
hatten das Gesetz von 1992 als mit dem Grundgesetz
vereinbar erklärt. Da die Eigentumsgarantie im
Grundgesetz (Art. 14) mit der Eigentumsgarantie in
der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.
1 des 1. Zusatzprotokolls) identisch ist, bedeutet
das, daß der BGH und namentlich das BVerfG in
einer grundsätzlichen Frage falsch entschieden
haben. Besonders spektakulär ist, daß die
zuständige Kammer des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, bestehend aus sieben Richtern,
einstimmig entschieden hat. Keiner der sieben Richter
war also der Meinung, daß keine Eigentumsverletzung
vorliegt. Zu den Richtern gehörten immerhin drei
Osteuropäer, in deren Ländern ähnliche
Fragen wie in der Bundesrepublik nach der Wiedervereinigung
eine Rolle spielen. Es sind dies ein Litauer, ein
Makedone und ein Albaner.
Nachfolgend
die Presseerklärung des Europäischen Gerichtshofs
aus Anlaß der Entscheidung am 22. Januar 2004
im Wortlaut (englische Sprache):
Bitte
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Presseerklärung der IOB
aus Anlass der Entscheidung des EGMR vom 22.01.2004:
1. Der Europäische
Gerichtshof für Menschenrechte hat am 22. Januar
2004 entschieden, daß die Entziehung des Bodenreformeigentums
durch die Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1992
mit dem Eigentumsartikel der Europäischen Menschenrechtskonvention
(Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls) nicht vereinbar ist.
Das bedeutet:
Die Bundesrepublik muß den sogenannten Bodenreformeigentümern,
also denjenigen, die nach dem Krieg aus konfisziertem
Großgrundbesitz 6 ha bis 8 ha erhalten hatten,
diese 6 ha bis 8 ha entweder belassen, oder, soweit
sie aufgrund des Gesetzes von 1992 das Eigentum entzogen
hat, eine Enteignungsentschädigung zahlen.
Die Gerichte
der Bundesrepublik, namentlich der Bundesgerichtshof
und das Bundesverfassungsgericht, haben eine schallende
Ohrfeige erhalten. Sowohl der BGH, wie das BVerfG
hatten das Gesetz von 1992 als mit dem Grundgesetz
vereinbar erklärt. Da die Eigentumsgarantie im
Grundgesetz (Art. 14) mit der Eigentumsgarantie in
der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art.
1 des 1. Zusatzprotokolls) identisch ist, bedeutet
das, daß der BGH und namentlich das BVerfG in
einer grundsätzlichen Frage falsch entschieden
haben. Besonders spektakulär ist, daß die
zuständige Kammer des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte, bestehend aus sieben Richtern,
einstimmig entschieden hat. Keiner der sieben Richter
war also der Meinung, daß keine Eigentumsverletzung
vorliegt. Zu den sieben Richtern gehören immerhin
drei Osteuropäer, in deren Ländern ähnliche
Fragen wie in der Bundesrepublik nach der Wiedervereinigung
eine Rolle spielen. Es sind dies ein Litauer, ein
Makedone und ein Albaner.
2. Am 29. Januar
2004 wird der Europäische Gerichtshof erneut
über die Wiedervereinigungsgesetzgebung der Bundesrepublik
Deutschland verhandeln. Es geht hier um die Festschreibung
der Enteignungen aus der sowjetischen Besatzungszeit
(1945 bis 1949).
Zwar hat die
Europäische Kommission für Menschenrechte
im Jahre 1996 entschieden, die Festschreibung der
Enteignungen im Einigungsvertrag der beiden deutschen
Staaten habe nur die schon lange zurückliegenden
Enteignungen zwischen 1945 und 1949 bestätigt
und deshalb eine Rechtsverletzung verneint. Nicht
entschieden wurde in Straßburg aber darüber,
ob die Bundesrepublik nicht eine - am Verkehrswert
orientierte - Kompensation für die Festschreibung
der Enteignungen 1945 bis 1949 zahlen muß. Hier
nun gewährt das Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz
(EALG) in der gegenwärtigen Fassung nur Bruchteile
des aktuellen Verkehrswertes, den sich der deutsche
Staatsfiskus mit der Festschreibung der Enteignungen
einverleibt hat.
Gegen das EALG
wenden sich zahlreiche Beschwerdeführer, über
deren Beschwerden am 29. Januar 2004 verhandelt wird.
Zu den Beschwerdeführern gehört auch die
IOB. Nachdem der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte in seiner heutigen Entscheidung zum
Ausdruck gebracht hat, daß er, anders als die
Gerichte der Bundesrepublik und namentlich das Bundesverfassungsgericht,
fiskalische Interessen nicht über fundamentale
Rechte der Bürger stellt, bestehen gute Hoffnungen,
daß auch das EALG in seiner jetzigen Fassung
vom EGMR für mit der Europäischen Menschenrechtskonvention
unvereinbar erklärt wird.
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Das Entschädigungsrechtsänderungsgesetz
(BGBl. I, S. 2471) ist am
10. Dezember 2003 inkraft getreten.
Entgegen dem
Entwurf und obwohl in der ersten Lesung die Herabsetzung
der Verzinsung von 6 % auf 4 % ab dem 01. Januar 2008
verabschiedet worden war, hat der zuständige
Ausschuß des Bundestages die vom BMF beabsichtigte
Herabsetzung des Zinssatzes nicht mitgemacht. Es bleibt
daher bei einer Verzinsung von 6 % für Entschädigungs-
/ Ausgleichs-leistungsansprüche.
Die Verzinsung soll allerdings enden einen Monat vor
Bekanntgabe des
Entschädigungs- / Ausgleichsleistungsbescheides.
Das wirft die Frage auf:
Was ist in Fällen, in denen gegen Entschädigungs-
/ Ausgleichsleistungs- bescheide Rechtsmittel eingelegt
werden?
Kann es verfassungsrechtlich zulässig sein, durch
die Verweigerung einer Verzinsung bis zur Rechtskraft
und damit Auszahlungsreife von
Entschädigungen / Ausgleichsleistungen Druck
auf die Betroffenen auszuüben, keine Rechtsmittel
gegen unzutreffende Bescheide einzulegen?
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Das Bundesverwaltungsgericht
hat auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil
des Verwaltungsgerichts Köln die Revision wegen
der Rückforderung / Verrechnung der Kriegsschadenrente
zugelassen. Ein Termin zur mündlichen Verhandlung
ist noch nicht bestimmt (Az. 3 C 44.03).
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Am 29.01.2004 um 9.30 Uhr wird
in Straßburg über die Menschenrechtsbeschwerden
gegen das EALG verhandelt.
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Die Doktorarbeit von Frau Constanze
Paffrath zur Wiedervereinigungsgesetzgebung und deren
Zustandekommen
wurde mit summa cum laude bewertet.