§ 1
Name, Sitz und Zweck des Vereins
1. Der Verein ist im Oktober 1948
unter dem Namen "IOB, Interessengemeinschaft
der in der Ostzone enteigneten Betriebe", nachstehend
"IOB" genannt, für das Gebiet der Bundesrepublik
und West-Berlins gegründet worden. Ab 01. Mai
1960 führt der Verein den Namen "IOB, Interessengemeinschaft
der in der Zone enteigneten Betriebe". Er hat
seinen Sitz in Bonn und verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.
2. Der Zweck des Vereins ist die
Förderung der Fürsorge für Personen
oder Personengruppen, die in der früheren Sowjetischen
Besatzungszone, der früheren DDR oder in Berlin-Ost
durch Enteignung oder Beschlagnahme ihrer Haupt- und
Filialbetriebe oder durch sonstige Beeinträchtigungen
ihres Vermögens bzw. ihrer persönlichen
Rechte betroffen worden sind. Außerdem obliegt
der IOB die Betreuung aller Sowjetzonenflüchtlinge
und Übersiedler aus der DDR in wirtschaftlichen
Angelegenheiten zur Eingliederung im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes.
Zunächst erstrebt die IOB für
die Betroffenen die Gleichstellung mit anderen Geschädigten
in der Bundesrepublik, Erleichterung des Existenzaufbaus
und der wirtschaftlichen Betätigung, steuerliche
und Lastenausgleichsberücksichtigung der erlittenen
Verluste und Kriegsschäden, Beschränkung
der Haftung für alte Schulden sowie sonstige
gerechtfertigte Vergünstigungen im Sinne des
oben genannten Zwecks.
Die Betroffenen werden kostenlos
betreut und über die Entwicklung der Gesetz-gebung
und Rechtsprechung unterrichtet.
Der Verein bemüht sich um die
Lösung der sich aus der Wiedervereinigung beider
deutschen Staaten ergebenden menschlichen und rechtlichen
Probleme. Wenn es dem Verein förderlich ist,
darf der Vorstand einen Zusammenschluß oder
eine Arbeitsgemeinschaft mit anderen gleich oder ähnlich
gerichteten Vereinen eingehen. Die Tätigkeit
der IOB ist überparteilich und selbstlos. Sie
ist weder auf Gewinnerzielung noch auf einen eigenwirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb gerichtet.
Die Mittel des Vereins dürfen
nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus den
Mitteln des Vereins.
§ 2
Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft können
natürliche Personen und Kapital- und Personenhandelsgesellschaften
erwerben, die Schäden erlitten haben und/oder
die sich zum Vereinszweck gemäß §
1 der Satzung bekennen.
2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand, der ihn ohne Angabe von Gründen
ablehnen darf, wenn die Aufnahme persönlich oder
sachlich den Interessen des Vereins entgegenstehen
würde. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des
Mitgliedes bzw. Auflösung des Mitgliedsunternehmens
oder durch Ausschluß eines Mitglieds aufgrund
einer Vorstandsentscheidung. Die Haftung der einzelnen
Mitglieder beschränkt sich auf die jeweils fälligen
Mitgliedsbeiträge.
3. Die Mitglieder erhalten weder
Gewinnanteile noch irgendwelche Zuwendungen aus Mitteln
des IOB und haben beim Ausscheiden oder im Falle der
Auflösung bzw. Aufhebung der IOB keinen Anspruch
auf deren Vermögen oder Beitragsrückgewähr.
4. Es darf auch keine Person durch
Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
5. Die Kündigung der Mitgliedschaft
ist mit Vierteljahresfrist zum Schluß eines
Kalenderjahres zulässig.
6. Der jährliche Mindestbeitrag
beträgt für jedes angefangene Kalenderjahr
EUR 75,00 für natürliche Personen und EUR
125,00 für Kapital- und Personenhandelsgesellschaften.
Der Vorstand darf, falls es sich als notwendig ergibt,
die Leistungen freiwilliger Zuschüsse anregen.
Wirtschaftlich schwachen Mitgliedern darf der Vorstand
den Beitrag ermäßigen.
Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist spätestens
am 31. März des betreffenden Jahres zur Zahlung
fällig. Das mit dem Beitrag säumige Mitglied
befindet sich mit Ablauf des 31. März des jeweiligen
Jahres ohne Mahnung im Verzuge.
7. Gerichtsstand für den Verein
ist Bonn.
§ 3
Ehrenmitglieder
1. Die Mitgliederversammlung kann
natürliche Personen, die nicht unbedingt Mitglied
in der IOB sein müssen und die sich um den Verein
in besonderem Maße verdient gemacht haben, zu
Ehrenmitgliedern ernennen. Ferner kann ein verdienter
ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt
werden.
2. Vorschlagsberechtigt ist jedes
Vorstandsmitglied sowie 20 v.H. der in einer ordentlich
einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
3. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz
und Stimme im Vorstand.
§ 4
Verwaltung des Vereins
Die Organe der IOB sind:
1. Die Mitgliederversammlung
2. Der Vorstand
§ 5
Mitgliederversammlung
1. In der ersten Hälfte jeden
Kalenderjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung
stattfinden. Ihr obliegt:
a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes
und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene
Geschäftsjahr;
b) die Wahl des Vorstandes in grundsätzlich
offener Abstimmung;
c) die Wahl des Kassenprüfers,
der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf;
d) die Beschlußfassung über
Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins.
Dazu muß der Vorstand durch
Rundschreiben oder Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung
14 Tage vor dem angesetzten Termin einladen. Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können einberufen werden,
wenn sie der Vorstand im Interesse des Vereins für
erforderlich hält oder wenn sie von mindestens
20 v.H. der Mitglieder beantragt werden. Die Einladungsfrist
muß mindestens 10 Tage betragen.
2. Die Versammlungen sollen an den
Sitz der IOB einberufen werden. Der Vorstand darf
aber auch einen anderen Ort der Bundesrepublik dafür
bestimmen.
3. Anträge zu den Mitgliederversammlungen
sind - zweifach ausgefertigt - an die IOB Geschäftsstelle
mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen.
Die Mitglieder können sich in den Versammlungen
durch schriftlich bevollmächtigte Mitglieder
der IOB oder durch den Ehegatten oder Verwandte ersten
Grades vertreten lassen.
4. Die Mitgliederversammlung wird
vom Vorsitzenden geleitet.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
werden mit Stimmenmehrheit der erschienen und durch
Vollmacht vertreten Mitglieder gefaßt. Im Falle
der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden.
Zur Satzungsänderung sind 60 v.H. der abgegebenen
Stimmen erforderlich.
6. Mitglieder, die mit der Zahlung
der Beiträge in Rückstand sind, haben kein
Stimmrecht.
7. Über die Beschlüsse
der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu
fertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer
unterzeichnen müssen.
8. Auch ohne Mitgliederversammlung
können dieser vorbehaltene Beschlüsse gefaßt
werden, wenn von dem Gegenstand der Beschlußfassung
alle Mitglieder verständigt worden sind und mehr
als die Hälfte der Mitglieder binnen 14 Tagen
zustimmt.
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Schriftführer. Daneben können ein
Schatzmeister und bis zu drei Bei-
sitzer gewählt werden. Der Vorstand
wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf
drei Jahre gewählt.
2. Des weiteren zählen die von
der Mitgliederversammlung gewählten Ehrenmitglieder
(§ 3) als ständige Mitglieder zum Vorstand.
Der Vorstand ordnet im Rahmen des
Satzungszwecks die Geschäftsführung. Er
kann sich eine Geschäftsordnung geben. Gesetzlicher
Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende
oder sein Stellvertreter, jeder für sich.
Der Zahlungsverkehr des Vereins und
seine laufenden Geschäfte werden, soweit tunlich,
über einen Geschäftsführer abgewickelt.
Der Geschäftsführer muß nicht Mitglied
der IOB sein. Die Wahl des Geschäftsführers
erfolgt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 7
Satzungsänderungen
Der Vorstand ist berechtigt, formelle
Änderungen und die vom Registergericht verlangten
Änderungen der Satzung vorzunehmen. Im übrigen
können Satzungsänderungen nur von einer
Mitgliederversammlung mit 60 v.H. der abgegebenen
Stimmen beschlossen werden.
§ 8
Auflösung
Die IOB kann durch Mehrheitsbeschluß
der in einer Mitgliederversammlung erschienen und
durch Vollmacht vertretenen Mitglieder aufgelöst
werden.
Bei Auflösung des Vereins oder
bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft
zur Rettung Schiffbrüchiger (Steuer-Nr. des Finanzamtes
Bremen-Mitte: 71-607/01034), die das Vermögen
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden
hat.
§ 9
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 11. April
2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung
außer Kraft.