IOB
   Interessengemeinschaft der in der Zone enteigneten Betriebe e.V.

 

   
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Satzung

§ 1

Name, Sitz und Zweck des Vereins

1. Der Verein ist im Oktober 1948 unter dem Namen "IOB, Interessengemeinschaft der in der Ostzone enteigneten Betriebe", nachstehend "IOB" genannt, für das Gebiet der Bundesrepublik und West-Berlins gegründet worden. Ab 01. Mai 1960 führt der Verein den Namen "IOB, Interessengemeinschaft der in der Zone enteigneten Betriebe". Er hat seinen Sitz in Bonn und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Fürsorge für Personen oder Personengruppen, die in der früheren Sowjetischen Besatzungszone, der früheren DDR oder in Berlin-Ost durch Enteignung oder Beschlagnahme ihrer Haupt- und Filialbetriebe oder durch sonstige Beeinträchtigungen ihres Vermögens bzw. ihrer persönlichen Rechte betroffen worden sind. Außerdem obliegt der IOB die Betreuung aller Sowjetzonenflüchtlinge und Übersiedler aus der DDR in wirtschaftlichen Angelegenheiten zur Eingliederung im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes.

Zunächst erstrebt die IOB für die Betroffenen die Gleichstellung mit anderen Geschädigten in der Bundesrepublik, Erleichterung des Existenzaufbaus und der wirtschaftlichen Betätigung, steuerliche und Lastenausgleichsberücksichtigung der erlittenen Verluste und Kriegsschäden, Beschränkung der Haftung für alte Schulden sowie sonstige gerechtfertigte Vergünstigungen im Sinne des oben genannten Zwecks.

Die Betroffenen werden kostenlos betreut und über die Entwicklung der Gesetz-gebung und Rechtsprechung unterrichtet.

Der Verein bemüht sich um die Lösung der sich aus der Wiedervereinigung beider deutschen Staaten ergebenden menschlichen und rechtlichen Probleme. Wenn es dem Verein förderlich ist, darf der Vorstand einen Zusammenschluß oder eine Arbeitsgemeinschaft mit anderen gleich oder ähnlich gerichteten Vereinen eingehen. Die Tätigkeit der IOB ist überparteilich und selbstlos. Sie ist weder auf Gewinnerzielung noch auf einen eigenwirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Mittel aus den Mitteln des Vereins.

§ 2

Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft können natürliche Personen und Kapital- und Personenhandelsgesellschaften erwerben, die Schäden erlitten haben und/oder die sich zum Vereinszweck gemäß § 1 der Satzung bekennen.

2. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, der ihn ohne Angabe von Gründen ablehnen darf, wenn die Aufnahme persönlich oder sachlich den Interessen des Vereins entgegenstehen würde. Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes bzw. Auflösung des Mitgliedsunternehmens oder durch Ausschluß eines Mitglieds aufgrund einer Vorstandsentscheidung. Die Haftung der einzelnen Mitglieder beschränkt sich auf die jeweils fälligen Mitgliedsbeiträge.

3. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile noch irgendwelche Zuwendungen aus Mitteln des IOB und haben beim Ausscheiden oder im Falle der Auflösung bzw. Aufhebung der IOB keinen Anspruch auf deren Vermögen oder Beitragsrückgewähr.

4. Es darf auch keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist mit Vierteljahresfrist zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig.

6. Der jährliche Mindestbeitrag beträgt für jedes angefangene Kalenderjahr EUR 75,00 für natürliche Personen und EUR 125,00 für Kapital- und Personenhandelsgesellschaften. Der Vorstand darf, falls es sich als notwendig ergibt, die Leistungen freiwilliger Zuschüsse anregen. Wirtschaftlich schwachen Mitgliedern darf der Vorstand den Beitrag ermäßigen.

Der Jahresbeitrag für das laufende Jahr ist spätestens am 31. März des betreffenden Jahres zur Zahlung fällig. Das mit dem Beitrag säumige Mitglied befindet sich mit Ablauf des 31. März des jeweiligen Jahres ohne Mahnung im Verzuge.

7. Gerichtsstand für den Verein ist Bonn.

§ 3

Ehrenmitglieder

1. Die Mitgliederversammlung kann natürliche Personen, die nicht unbedingt Mitglied in der IOB sein müssen und die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen. Ferner kann ein verdienter ehemaliger Vorsitzender zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

2. Vorschlagsberechtigt ist jedes Vorstandsmitglied sowie 20 v.H. der in einer ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.

3. Der Ehrenvorsitzende hat Sitz und Stimme im Vorstand.

§ 4

Verwaltung des Vereins

Die Organe der IOB sind:

1. Die Mitgliederversammlung

2. Der Vorstand

§ 5

Mitgliederversammlung

1. In der ersten Hälfte jeden Kalenderjahres soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Ihr obliegt:

a) die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und die Entlastung des Vorstandes für das abgelaufene Geschäftsjahr;

b) die Wahl des Vorstandes in grundsätzlich offener Abstimmung;

c) die Wahl des Kassenprüfers, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf;

d) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.

Dazu muß der Vorstand durch Rundschreiben oder Brief unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vor dem angesetzten Termin einladen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn sie der Vorstand im Interesse des Vereins für erforderlich hält oder wenn sie von mindestens 20 v.H. der Mitglieder beantragt werden. Die Einladungsfrist muß mindestens 10 Tage betragen.

2. Die Versammlungen sollen an den Sitz der IOB einberufen werden. Der Vorstand darf aber auch einen anderen Ort der Bundesrepublik dafür bestimmen.

3. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind - zweifach ausgefertigt - an die IOB Geschäftsstelle mindestens 5 Tage vor dem Versammlungstermin einzureichen. Die Mitglieder können sich in den Versammlungen durch schriftlich bevollmächtigte Mitglieder der IOB oder durch den Ehegatten oder Verwandte ersten Grades vertreten lassen.

4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet.

5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit der erschienen und durch Vollmacht vertreten Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsvorsitzenden. Zur Satzungsänderung sind 60 v.H. der abgegebenen Stimmen erforderlich.

6. Mitglieder, die mit der Zahlung der Beiträge in Rückstand sind, haben kein Stimmrecht.

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen müssen.

8. Auch ohne Mitgliederversammlung können dieser vorbehaltene Beschlüsse gefaßt werden, wenn von dem Gegenstand der Beschlußfassung alle Mitglieder verständigt worden sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder binnen 14 Tagen zustimmt.

§ 6

Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden
und dem Schriftführer. Daneben können ein Schatzmeister und bis zu drei Bei-

sitzer gewählt werden. Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt.

2. Des weiteren zählen die von der Mitgliederversammlung gewählten Ehrenmitglieder (§ 3) als ständige Mitglieder zum Vorstand.

Der Vorstand ordnet im Rahmen des Satzungszwecks die Geschäftsführung. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben. Gesetzlicher Vertreter des Vereins gem. § 26 BGB ist der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, jeder für sich.

Der Zahlungsverkehr des Vereins und seine laufenden Geschäfte werden, soweit tunlich, über einen Geschäftsführer abgewickelt. Der Geschäftsführer muß nicht Mitglied der IOB sein. Die Wahl des Geschäftsführers erfolgt auf einer ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 7

Satzungsänderungen

Der Vorstand ist berechtigt, formelle Änderungen und die vom Registergericht verlangten Änderungen der Satzung vorzunehmen. Im übrigen können Satzungsänderungen nur von einer Mitgliederversammlung mit 60 v.H. der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

§ 8

Auflösung

Die IOB kann durch Mehrheitsbeschluß der in einer Mitgliederversammlung erschienen und durch Vollmacht vertretenen Mitglieder aufgelöst werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger (Steuer-Nr. des Finanzamtes Bremen-Mitte: 71-607/01034), die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 11. April 2003 in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

 
© 2003 by M. Sauerbrey